Kfz-Kennzeichen-Patent: Keine technische Erfindung

Das Bundespatentgericht erkennt im für nichtig erklärten Kfz-Kennzeichen-Patent keine technische Erfindung.

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Von
  • Markus Schickore

Am 3. März dieses Jahres erklärte das Bundespatentgericht ein umstrittenes europäisches Patent zur Verwendung von Kfz-Kennzeichen in Domain-Namen für nichtig. Nach der nun vorliegenden Begründung des Gerichts handelt es sich bei dem Patent nicht um eine technische Erfindung. Die für ein Verfahrenspatent nötige Schöpfung auf dem Gebiet der Technik liege nicht vor.

Ende 2003 hatte eine groß angelegte Abmahnwelle für Wirbel unter deutschen Webmastern gesorgt. Der Unternehmer Michael Hermann hatte sich ein Verfahren schützen lassen, ein Kfz-Kennzeichen-Kürzel als "spezifischen Inhalt für eine geographische Region" in Internetadressen zu nutzen. Daraufhin hatte er etwa 6000 Betreiber von Websites abgemahnt, die im ihrem Domain-Namen ein Kfz-Kennzeichen trugen (beispielsweise xxx-hh.de für Hamburg). Einige der so Betroffenen taten sich zusammen und gingen gezielt gegen das Patent vor -- mit Erfolg.

Weder das Verwenden einer Datenverarbeitungsanlage noch das Anlegen einer Datenbank reiche alleine aus, erklärte das BPatG nun. Vielmehr hätte nach Ansicht des Gerichts auch die Zuordnung der Daten nach Kfz-Kennzeichen technisch stattfinden müssen. Diesen Vorgang aber übernehme der Nutzer des Verfahrens jedoch selbst. Im Übrigen befand das Bundespatentgericht, dass keine für ein Verfahrenspatent notwendige erfinderische Tätigkeit zu Grunde liege. Diese sei weder in der reinen Zuordnung von Daten nach geographischen Gesichtpunkten zu sehen, noch in der Nutzung von Datenverarbeitungsanlagen. Diese habe es schließlich schon vor Anmeldung des Patents gegeben, erklärte das Gericht. (Markus Schickore) / (hob)