Erster österreichischer Häftling mit Fußfessel in Hausarrest

Seit Anfang des Monats gibt es in Österreich die rechtliche Möglichkeit, Strafgefangene zu Hause kontrolliert unterzubringen. Rund 100 Häftlinge haben seitdem Antrag auf Hausarrest gestellt.

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Seit dem 1. September besteht in Österreich die rechtliche Möglichkeit, bestimmte Strafgefangene und Untersuchungshälftlinge in einem elektronisch überwachten Hausarrest mit Fußfessel unterzubringen. Seitdem haben rund 100 Häftlinge Antrag auf Hausarrest gestellt. Am Mittwoch wurde in Salzburg der erste Straftäter mit einer elektronischen Fußfessel ausgestattet in den Hausarrest verlegt. Es soll sich um einen wegen Betrugs verurteilten Familienvater handeln. Er dürfte noch dieses Jahr auf Bewährung entlassen werden, kann durch den Hausarrest aber schon jetzt wieder arbeiten. Möglicherweise kann so das Betrugsopfer schneller entschädigt werden, genaue Angaben gibt es dazu aber nicht. Auch zwei Prominente Untersuchungshäftlinge aus der Geldwirtschaft hoffen auf alsbaldigen Hausarrest: Der ehemalige BAWAG-Manager Helmut Elsner (75) sowie Wolfang Auer von Welsbach (64), Chef der insolventen Finanzgruppe AvW.

Die im Sommer geschaffene gesetzliche Grundlage unterscheidet sich nicht wesentlich von dem im März vorgestellten Entwurf. Infrage kommen nur Personen, deren voraussichtliche Resthaftdauer unter einem Jahr liegt. Sie müssen in der Regel einer Beschäftigung nachgehen und dürfen ansonsten ihre Wohnung nur verlassen, um medizinische Hilfe zu beanspruchen und den Lebensbedarf zu decken. Die Zeitfenster werden im Voraus definiert. Zudem haben Straftäter (nicht aber Untersuchungshäftlinge) 22 Euro pro Tag für Überwachung und sozialarbeiterische Betreuung im Hausarrest zu bezahlen. Die öffentliche Hand spart sich etwa die Hälfte jener Kosten, die eine Unterbringung in den fast komplett gefüllten Haftanstalten kosten würde. In Österreich könnten jährlich 300 bis 500 Personen in den Hausarrest verlegt werden.

Ob ein Häftling, sein Wohnumfeld, seine Beschäftigung und weitere Faktoren den Bedingungen entsprechen, entscheidet auf Antrag bei Untersuchungshäftlingen der Richter, bei Strafgefangenen der Leiter der örtlich zuständigen Haftanstalt. Etwaige Mitbewohner müssen ihr schriftliches Einverständnis für den Einzug des Häftlings geben. Werden Bedingungen nicht eingehalten, kann der Häftling in eine Strafanstalt zurückverlegt werden. Er kann aber auch von selbst zurückkehren.

Zur Überwachung wird in der Hausarrest-Wohnung ein per Festnetz an eine zentrale Stelle angebundener Apparat installiert. Er kommuniziert per Funk mit der elektronischen Fußfessel, einem stoßfesten und wasserdichten Gerät am Fußgelenk des Häftlings. Entfernt sich die Person zur Unzeit zu weit vom Sender, wird der Sender bewegt oder an der Fußfessel manipuliert, löst dies einen Alarm aus. Außerhalb der Wohnung erfolgt keine unmittelbare Überwachung; allerdings hat der Häftling stets ein Mobiltelefon mitzuführen, sodass er erreichbar bleibt. (anw)