Urteil: Werbemail-Versender müssen Einwilligung nachweisen können

Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf reicht allein das Versprechen zur Löschung einer unrechtmäßig beworbenen E-Mail-Adresse aus einer Datenbank nicht aus.

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Von
  • Joerg Heidrich

Die Übersendung einer einzigen unerwünschten Werbung per E-Mail an ein Unternehmen stellt auch nach der Einführung des neuen Wettbewerbsrechts (UWG) einen unterlassungsrelevanten Eingriff in die Rechte des Empfängers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Diese Auffassung bestätigt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Urteil vom 22. September 2004 (Az. I-15 U 41/04).

Das Landgericht Düsseldorf war als Vorinstanz davon ausgegangen, dass eine Zusicherung des Versenders, den Empfänger aus der Datenbank zu entfernen, rechtlich ausreichend sei. Überdies sei die Beeinträchtigung durch nur eine E-Mail lediglich als geringfügig einzustufen.

Dieser Ansicht wollten die Richter des OLG in der Berufung nicht folgen und fanden dazu in ihrem Urteil klare Worte. Danach räumt nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Zusendung weiterer Spam-Mails aus. Auf das bloße Versprechen des Versenders, keine zukünftigen Werbenachrichten mehr zu verschicken und den Empfänger aus der Adressdatenbank zu entfernen, müsse sich der Betroffene nicht verlassen.

Das OLG stellt weiter klar, dass der Versender nur dann die Einwilligung des Empfängers in die Übersendung von E-Mail-Werbung annehmen kann, wenn konkrete Umstände vorliegen, die der Versender nachzuweisen habe. Nicht ausreichend sei dagegen ein "nicht weiter nachgefragtes", vermutetes Interesse.

Auch den Ausführungen des Landgerichts hinsichtlich einer nur geringen Beeinträchtigung durch nur eine einzige Spam-Mail erteilten die Robenträger des OLG eine klare Absage. Zwar sei richtig, dass eine nur vereinzelte Werbenachricht den Grad bloßer Belästigung nicht überschreite. Angesichts des hohen Anteils von unerwünschter Werbung am gesamten E-Mail-Verkehr dürfe jedoch die einzelne Mail nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse als Teil des "nach allgemeiner Auffassung zu bekämpfenden Spamming" aufgefasst werden.

Das Urteil ist rechtskräftig. Der Streitwert wurde auf 6.000 Euro festgesetzt. (Joerg Heidrich) / (hob)