Verfassungsgerichtshof überprüft Großen Lauschangriff

Ein geändertes Gesetz in Sachsen ermöglicht dem Landesamt für Verfassungsschutz, Verdächtige mit akustischer Wohnraumüberwachung zu beobachten. Dies ist nach Ansicht der Kläger unzulässig und verstößt gegen Bundesrecht.

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Von
  • Jürgen Kuri

Der Sächsische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) in Leipzig überprüft nach Informationen von dpa an diesem Freitag die Rechtmäßigkeit des Großen Lauschangriffs zur Bekämpfung organisierter Kriminalität im Freistaat. Grundlage ist eine Klage von 30 Landtagsabgeordneten aus der vergangenen Wahlperiode gegen eine Änderung des Gesetzes im April 2004. Danach kann das Landesamt für Verfassungsschutz Verdächtige beobachten. Dies ist nach Ansicht der Kläger unzulässig und verstößt gegen Bundesrecht. Im Gesetzgebungsverfahren war ihre Kritik angesichts der früheren CDU-Mehrheit erfolglos geblieben.

Im so genannten Normenkontrollverfahren versuchen 29 PDS-Politiker und eine fraktionslose Abgeordnete nun das sächsische Gesetz doch noch zu kippen. Mit dem Gesetz vermische Sachsen Aufgaben von Polizei und Verfassungsschutz, obwohl es einen klaren Trennungsgrundsatz gebe, argumentieren die Abgeordneten. Damit habe der Freistaat seine Kompetenzen überschritten. Das Trennungsgebot könne allenfalls durch Bundesrecht aufgeweicht werden.

Nach dem geänderten Gesetz sollen die Verfassungsschützer die organisierte Kriminalität beobachten, dazu gehört das Abhören von Telefonaten. Bislang war dafür die Polizei zuständig. Durch einen so genannten Richtervorbehalt standen ihre Aktivitäten unter Kontrolle der Justiz. Der VerfGH muss nun entscheiden, ob die Kritikpunkte Verstöße gegen das Verfassungsrecht darstellen. Wann das oberste sächsische Gericht sein Urteil fällt, ist nach Angaben einer Sprecherin noch offen.

Auf Bundesebene haben sich die rot-grüne Bundesregierung und die CDU/CSU-Opposition gerade auf ein geändertes Gesetz geeinigt, um den Großen Lauschangriff zu ermöglichen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die erste Fassung des Gesetzes zur akustischen Überwachung von Privatwohnungen im März 2004 für verfassungswidrig erklärt; das neue Gesetz schränkt die Ermittler beispielsweise im Mitschneiden von rein privaten Gesprächen zwar ein, nimmt aber zusätzliche Straftatbestände mit auf, bei denen der Große Lauschangriff möglich werden soll. Die Auseinandersetzung auf Bundesebene dreht sich aber im Unterschied zur sächsischen Diskussion nicht um eine grundgesetzwidrige Vermischung von Polizei- und Geheimdienstaufgaben, sondern um die von Kritikern monierte Verletzung der grundgesetzlich garantierten Privatsphäre. (jk)