BGH: Online bestellte Ware muss sofort geliefert werden

Soweit Betreiber von Webshops auf ihrer Homepage keine Angaben über bestehende Lieferfristen machen, können sie diese nicht nachträglich festlegen.

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  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Kommt die georderte Ware erst drei bis vier Wochen später beim Kunden an, liegt eine unzulässige irreführende Werbung vor. Dies hat jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az. I ZR 314/02). Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts sind Lieferfristen zwar zulässig, auf der Webseite muss dann aber deutlich darauf hingewiesen werden. Nicht erforderlich sei dabei, dass der Hinweis auf der Startseite erfolgen muss. Vielmehr sei eine Kennzeichnung auf der jeweiligen Produktunterseite ausreichend.

Hintergrund der Entscheidung war ein Streit zweier Webshop-Betreiber um die Auslieferung einer Espresso-Kaffeemaschine. Der spätere Kläger hatte moniert, dass die vom Konkurrenten festgelegte Lieferfrist von drei bis vier Wochen nicht auf der Internetseite zu finden gewesen sei. Ob der Hinweis tatsächlich fehlte, konnte nicht geklärt werden. Da der Bundesgerichtshof nur Rechtsfragen entscheidet und keine Tatsachenermittlung vornimmt, war dies jedoch unerheblich. Der Sache nach haben die Karlsruher Richter dem Kläger jedoch Recht gegeben. Ihrer Auffassung nach muss bei Online-Bestellungen auf eine bestehende Lieferfrist hingewiesen werden. Schließlich gehe der durchschnittliche Verbraucher davon aus, dass das beworbene Produkt auch sofort lieferbar sei. Fehle hingegen eine Kennzeichnung und erfolgt der Versand erst nach einigen Wochen, liege darin eine Täuschung der Verbraucher, was nach Paragraf 5 Absatz 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eine verbotene irreführende Werbung darstelle.

Der BGH stellte jedoch gleichfalls klar, dass sich der heutige Internet-Benutzer der Bedeutung von Hyperlinks als weiterführenden Informationsweg bewusst ist. Demnach reiche es aus, wenn auf der jeweiligen Produktseite die Mitteilung über bestehende Lieferfristen erfolgt. Nicht notwendig sei bereits der Hinweis auf der Eingangsseite der Homepage.

Die Hinweispflichten für Shopbetreiber waren bereits mehrfach Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden, dass Online-Händler klipp und klar auf zusätzliche Portokosten hinweisen müssen. Nicht ausreichend sei dabei ein mit einem Sternchen versehener Hinweislink "mehr Info", der zu einer weiteren Unterseite führt, auf welcher der Kunde über die Zusatzkosten informiert wird. Heikel wird es für Shopbetreiber auch bei irrtümlichen Preisauszeichnungen im Web. Soweit es sich um einen Fehler bei der Datenübertragung gehandelt hat, steht dem Verkäufer ein Anfechtungsrecht zu. Danach kann er den geschlossenen Vertrag rückgängig machen und muss nicht liefern. Dies hat der Bundesgerichtshof Anfang des Jahres bestätigt. Allerdings muss der Shopbesitzer sein Anfechtungsrecht "unverzüglich" ausüben. Darunter versteht das Landgericht (LG) Bochum höchstens zwei Wochen. (Noogie C. Kaufmann) / (jk)