Provider müssen bei Verdacht auf "Raubkopien" Identität der Kunden preisgeben

Der Rechteinhaber der Musikgruppe Rammstein hatte auf einem FTP-Server zwei Titel gefunden und wollte gegen den Inhaber des Servers vorgehen. Nachdem dieser die Auskunft verweigerte, zog der Rechteinhaber erfolgreich vor Gericht.

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  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Laut einem Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg (Az. 308 O 264/04) können Inhaber von Urheberrechten bei der Verfolgung möglicher illegaler Download-Angebote vom Zugangs-Provider Auskunft über die Identität des Kunden verlangen, dem bei jeweiligen Sessions bestimmte dynamische IP-Adressen zugeteilt worden waren. Nach Auffassung der hanseatischen Richter folge das Recht auf Auskunft aus einer entsprechenden Anwendung gesetzlicher Regelungen aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Auf den Status der Nichtverantwortlichkeit nach dem Teledienstegesetz könne sich der Provider nicht berufen.

Den Stein ins Rollen brachte der Rechteinhaber der Musikgruppe Rammstein, der auf einem FTP-Server die Titel "Zwitter" sowie "Rein Raus" fand und gegen den Inhaber des Servers vorgehen wollte. Als diesem nicht beizukommen war, wandte er sich an den Provider und verlangte Auskunft über die Identität des Kunden, dem bestimmte dynamische IP-Adressen zugeordnet waren. Nachdem dieser auf den Datenschutz verwies und die Auskunft verweigerte, zog der Rechteinhaber erfolgreich vor Gericht.

In einer ausführlichen Begründung kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass es zwar keinen ausdrücklichen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber Provider gebe; das Verlangen begründe sich jedoch auf eine entsprechende Anwendung des Paragrafen 101 a UrhG. Nach dieser Vorschrift können Inhaber von Urheberrechten Auskunft über Herkunft und Verbreitungsweg von illegalen Kopien gegenüber demjenigen verlangen, "der durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht verletzt". Im Falle von Zugangs-Providern liege zwar kein Herstellen oder Verbreiten vor, durch die Bereitstellung des Anschlusses erfolge aber eine öffentliche Zugänglichmachung der geschützten Musikwerke. Da § 101 a UrhG "zur effektiven Bekämpfung von Verletzungen immaterieller Schutzgüter beitragen" soll, gelte das Auskunftsrecht auch gegenüber Providern, so das Landgericht. Schließlich verberge der FTP-Server-Betreiber seine wahre Identität hinter dem Access-Provider, der aufgrund seiner Eigenschaft als Mitstörer zur Auskunft verpflichtet sei.

Dem Argument des Beklagten, dass er keinerlei Einfluss auf die Inhalte besitze und somit nach den Paragrafen 9 bis 11 Teledienstegesetz (TDG) auch nicht auf Auskunft in Anspruch genommen werden könne, erteilte das Gericht eine Absage. Die Nichtverantwortlichkeit für fremde rechtswidrige Inhalte seitens der Provider gelte nicht für ein Auskunftsverlangen, wie sich aus Paragraf 8 Absatz 2 TDG ergebe, der weiterhin eine Verantwortung nach den allgemeinen Gesetzen ausspricht. Dazu gehöre nach richterlicher Auffassung auch die Mitstörerhaftung aus der Regelung aus 101 a UrhG.

Ob andere Gerichte dem Richterspruch folgen werden, erscheint fraglich. Schließlich ist eine entsprechende Anwendung gesetzlicher Regelungen auf ungeklärte Fälle deutschen Gerichten nur dann erlaubt, wenn ein gegenteiliger Wille des Gesetzgebers nicht erkennbar ist. Der Normgeber hat sich aber in seinem Entwurf zum zweiten Korb zur Reform des Urheberrechtsgesetzes ausdrücklich dazu geäußert, dass er "auf eine gesetzliche Regelung von Auskunftsansprüchen gegen Internet-Provider" verzichten will. (Noogie C. Kaufmann) / (anw)