Abmahnfalle "lebenslange Garantie"

Eine "lebenslange Garantie" kann für den Kunden durchaus verlockend sein, deshalb werben die Hersteller auch so gerne damit. Mit Herstellergarantien zu werben ist für Händler ohnehin nicht einfach, die "lebenslange" kann richtig problematisch werden.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Die Wettbewerbszentrale schäumt, Opel schmollt: wieder einmal macht das Thema "lebenslange Garantie" Schlagzeilen in den Medien. Opel hat mit einem lebenslangen Garantieprogramm für Neuwagen geworben, wobei das lebenslang nur gilt, wenn eine bestimmte Kilometerzahl nicht überschritten wird. Irreführende Blickfangwerbung nennt die Wettbewerbszentrale das und verschickte eine Abmahnung. Opel will an seiner Werbebotschaft trotzdem nichts ändern, man darf gespannt sein, wie dieser Fall ausgehen wird.

Neu ist das Thema "lebenslange Garantie" auch für den IT-Handel nicht, denn gerade international tätige Hersteller – und das ist in der IT-Branche die Mehrheit – bewerben ihre Produkte immer wieder mit einer "lifetime warranty". Dies ist in Deutschland allerdings nicht unproblematisch, denn laut § 202 Abs. 2 des BGB ist eine Vereinbarung über die Verjährung hinaus unzulässig. Darin heißt es: "Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden." Für die Praxis bedeutet das: Mehr als 30 Jahre Garantie sind in Deutschland eigentlich nicht drin.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof – der in früheren Entscheidungen (09.06.1994, Az.: I-ZR 91/92) eine Garantie von mehr als 30 Jahren als wettbewerbswidrig und unwirksam angesehen hat, in einer Entscheidung (26.06.2008, Az.: I-ZR 221/05) eine 40-jährige Garantie als zulässig und nicht wettbewerbswidrig angesehen, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat – in diesem Fall handelte es sich um Aluminiumdächer. Seitdem stehen die Chancen, dass eine längere Garantie anerkannt wird, gar nicht so schlecht, vorausgesetzt, das Produkt hat auch eine entsprechend lange Lebensdauer. Bei PCs, Servern, Druckern u.ä. dürfte das aber eher problematisch sein.

Wer als Online-Händler mit "Herstellergarantien" wirbt, bewegt sich ohnehin auf gefährlichem Terrain, denn solche Werbung wird von Wettbewerbszentralen und Wettbewerbern sehr genau ins Visier genommen und wer hier Fehler macht, riskiert eine Abmahnung. Ein typischer Fehler der Händler ist, mit der Herstellergarantie zu werben und dabei den Hinweis, dass die gesetzlichen Rechte der Verbraucher dadurch nicht eingeschränkt werden, zu vernachlässigen.

Wer mit einer Herstellergarantie wirbt, darf seine sonstigen Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher nicht vergessen und muss dem Kunden deutlich machen, dass er seine gesetzlichen Rechte nicht "eingetauscht", sondern vielmehr um die Herstellergarantie erweitert hat. Wer das Marketing des Herstellers aber auch in diesem Punkt für sich nutzen möchte, sollte sich den § 477 BGB genau durchlesen und seine Werbung an diesen Vorgaben ausrichten.

Bitte beachten Sie: dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtsgültigkeit. Auch kann er eine eine juristische Beratung nicht ersetzen. Wenden Sie sich bei konkreten Problemen bitte an einen Anwalt. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)