Webportal-Betreiber haften nicht für gefälschte Kontaktanzeigen

Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin haben Betroffene gegen die Betreiber keinen Anspruch auf Schadensersatz.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 144 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Für Scheinanzeigen, die über Online-Partnerschaftsplattformen aufgegeben werden, sind deren Betreiber nur eingeschränkt verantwortlich. Laut einem Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin (Az. 10 U 182/03) haben Betroffene gegen die Betreiber keinen Anspruch auf Schadensersatz. Hintergrund der Entscheidung war die üble Aktion eines Unbekannten, der bei einer Online-Partnerschaftsagentur für die spätere Klägerin ohne deren Einverständnis eine Kontaktanzeige aufgegeben hatte.

Neben dem vollständigen Namen, Alter und der Anschrift einschließlich Telefonnummer hatte der Schwindler auch noch ein Nacktfoto veröffentlichen lassen. Laut Angaben der Klägerin erhielt sie daraufhin zahlreiche obszöne Anrufe, die zu einem Nervenzusammenbruch geführt hätten. Darüber hinaus sei sie aus Angst vor ungebetenen Besuchern zeitweilig aus ihrer Wohnung ausgezogen. Da dem Unbekannten selbst nicht beizukommen war, verlangte sie vom Agenturbetreiber erfolglos Schmerzensgeld in Höhe von rund 12.000 Euro.

Das Kammergericht als Gericht zweiter Instanz befand, dass der Portal-Betreiber nur Dienste zur Veröffentlichung fremder Inhalte im Internet anbiete. Da es sich rechtlich dann nur um fremde Informationen handle, scheide eine Verantwortlichkeit im Rahmen von Schadensersatzansprüchen nach Paragraf 11 des Teledienstegesetzes (TDG) aus. Belanglos sei auch, dass der Plattform-Inhaber mit den Inseraten Geld verdiene, da die Haftungsprivilegierung nach dem TDG keinen Unterschied zwischen kostenpflichtigen und kostenlosen Angeboten mache.

Mit der Entscheidung folgten die Richter den Vorgaben der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Das höchste deutsche Zivilgericht hat Mitte März richtungsweisend ein Grundsatzurteil zur Haftung von Hostprovidern gefällt. Demnach haften Provider für fremde Inhalte ihrer Kunden grundsätzlich nicht auf Schadenersatz. Auch besteht nach Marschroute des BGH keine aktive Überprüfungspflicht auf die Rechtmäßigkeit fremder Angebote im Vorfeld. Allerdings sind Provider ab Kenntnis des rechtswidrigen Treibens ihrer Kunden zur Löschung der Inhalte verpflichtet. (Noogie C. Kaufmann) / (pmz)