ACTA: Die Folgen für Europa

Im Rahmen der Berichterstattung zum Verhandlungsstand von ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) analysierte Professor Axel Metzger in c't 22/10, welche weitreichenden Folgen das Anti-Piraterie-Abkommen haben kann. Weil er die Entwicklungen nach den ACTA-Verhandlungen in Tokio darin noch nicht berücksichtigen konnte, aktualisiert Professor Metzger seine Analyse jetzt (Stand: 11. Oktober 2010).

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Von
  • Holger Bleich
Inhaltsverzeichnis

Axel Metzger ist Professor für Geistiges Eigentum und Informationstechnologie- Recht an der Universität Hannover und Mitautor des ACTA Blogs.

Wenn nicht alle Anzeichen täuschen, sind die seit 2007 überwiegend geheim geführten Verhandlungen zu ACTA nunmehr zum Abschluss gekommen. Einige letzte Punkte bleiben auch nach den jüngsten Verhandlungen in Tokio noch offen. Diese betreffen den Anwendungsbereich des Abkommens und hier die Frage, ob auch Patente oder nur Urheber- und Markenrechte umfasst sein sollen. Hierüber will man sich nach Rücksprache mit den beteiligten Regierungen ohne weitere Verhandlungsrunde per E-Mail verständigen.

Noch im Entwurfsstadium ist auch die Nummerierung der Artikel. Um einen wirklich konsolidierten Konventionstext handelt es sich bei dem am 2. Oktober 2010 veröffentlichten Text also nicht. Es ist aber zu erwarten, dass die finale Fassung in wenigen Wochen vorliegen wird. Ob es sich um einen "erfolgreichen Abschluss" handelt, wie die gemeinsame Erklärung der Verhandlungspartner verlauten lässt, hängt vom Standpunkt des Beobachters ab.

In Anbetracht des am Ende zunehmend hektisch betriebenen Verhandlungsmarathons mag man es als Erfolg für die Beteiligten werten, dass es überhaupt zu einer Einigung gekommen ist, auch wenn am Ende viele der besonders heiklen Fragen – etwa zur Haftung von Internet Service Providern – schlicht gestrichen wurden. Politisch hat ACTA aber bereits jetzt erheblichen Schaden angerichtet. Auch ist noch unsicher, ob das Abkommen am Ende von einer hinreichenden Zahl von Vertragsparteien ratifiziert wird, um tatsächlich geltendes Recht zu werden.

ACTA wird die weiteren Verhandlungen über den künftigen Interessenausgleich beim geistigen Eigentum im Rahmen von WIPO und WTO erheblich erschweren. Die beiden Organisationen waren in den vergangenen Jahrzehnten die maßgeblichen Foren für die internationale Rechtssetzung im Urheber-, Marken- und Patentrecht. Mittlerweile sind auch zahlreiche Entwicklungs- und Schwellenländer beigetreten. Sie und die ebenfalls präsenten Nichtregierungsorganisationen solidarisieren sich zunehmend und verhindern eine weitere Verschärfung der WIPO-Verträge und des TRIPS-Abkommens. Entwicklungs- und Schwellenländer haben oft kein Interesse an einer Verschärfung der Regeln des geistigen Eigentums, sondern sind an einem kostengünstigen Zugang zu Medikamenten, Technologien und Medieninhalte interessiert. Dem stehen die Interessen der zumeist in der nördlichen Hemisphäre beheimateten Rechteinhaber entgegen, die an einer Stärkung ihrer Schutzrechte interessiert sind. Dieser Interessenkonflikt hat zu einer weitgehenden Lähmung der Verhandlungen im Rahmen von WIPO und WTO seit Mitte der 1990er Jahren geführt.

Die Reaktion der USA und der anderen Industriestaaten spricht für sich. Man verhandelt zwar weiter unter dem Dach der WIPO, hat aber parallel das Instrument des bilateralen Abkommens wieder entdeckt. Insbesondere die USA haben seit den 1990er-Jahren ein dichtes Netz bilateraler Freihandelsabkommen ausgehandelt, welche umfangreiche Kapitel zum Recht des geistigen Eigentums enthalten. Die klare Tendenz dieser Abkommen ist es, den Rechtsschutz weiter hochzuschrauben, ohne verbindliche Vorgaben für die Nutzerinteressen festzuschreiben. ACTA bringt nun eine weitere Verschärfung dieses Politikansatzes. Man verhandelt geheim und unter weitgehendem Ausschluss der Entwicklungs- und Schwellenländer. Nach Abschluss der Verhandlungen will man dafür werben, dass sich auch andere Staaten dem Abkommen anschließen. Diese werden aber keinen Einfluss auf den Vertragstext haben. Die Vorgehensweise ist ein deutlicher Affront. Sie wird eine entsprechende Reaktion der ausgeschlossenen Staaten hervorrufen.

Inhaltlich ist ACTA weniger revolutionär als es die Diskussion der vergangenen Monate vermuten lässt. Bei den meisten Vorschriften handelt es sich um Vorschriften, die in ähnlicher Form bereits im TRIPS-Abkommen von 1994, in der Europäischen Durchsetzungs-Richtlinie aus dem Jahr 2004 (2004/48) und dem US-Koreanischen Freihandelsabkommen KORUS aus dem Jahr 2007 zu finden waren. Es ist die Einseitigkeit des Abkommens, die beim Lesen erschreckt. Außerhalb der engen Zirkel der Regierungsvertreter und Lobbygruppen besteht heute weitgehender Konsens darüber, dass das Recht des geistigen Eigentums für einen Ausgleich der widerstreitenden legitimen Interessen der Kreativen, der Medien- und Technologieunternehmen und der Nutzer sorgen soll. Rechtsschutz und Zugang sind gleichermaßen legitime gesellschaftliche Interessen. ACTA ist hier auf einem Auge blind. Daran können auch die wenig konkreten Formulierungen zur Berücksichtigung von Nutzerinteressen in der Präambel nichts ändern. Solange das internationale Recht des geistigen Eigentums die Interessen der Nutzer aber einseitig ausblendet, wird es mit den Akzeptanzproblemen zu kämpfen haben, die man gegenwärtig beobachten kann.

ACTA wird zum Export der strengen Durchsetzungsregeln der nördlichen Staaten führen, und zwar gerade dann, wenn es den ACTA-Staaten gelingen sollte, eine größere Zahl von Entwicklungs- und Schwellenländern zur Unterschrift zu bewegen. Für Europa ergeben sich dagegen nur in einzelnen Fragen Verschärfungen der gegenwärtigen Rechtslage. Kritisch zu bewerten sind beispielsweise die schwammigen Formulierungen zur Bemessung des Schadensersatzes in Art. 2.2 Abs. 1. Die Vorschrift schreibt die Einbeziehung einer Reihe von Faktoren vor, die im Wesentlichen der Rechtsinhaber spezifizieren kann, etwa den nicht näher erläuterten "Wert" des verletzten Schutzrechts. Der Wert des Schutzrechts als solches ist aber kaum geeignet, den durch den Verletzer verursachten Schaden zu bestimmen.

Ist beispielsweise der Wert einer Marke auch nach der Markenverletzung durch gefälschte Ware ungebrochen hoch, so kann dies gerade auf einen geringen Schaden hinweisen. Ist die Marke aber durch die Verletzung teilweise entwertet worden (etwa das hochpreisige Image der Marke verwässert), so kann dies dem Verletzer nicht zugute kommen. Gleiches für den ebenfalls erwähnten "vorgesehenen Verkaufspreis" von Gütern. Die Kriterien sind nur sinnvoll, wenn sie zweimal betrachtet werden, nämlich vor und nach der Verletzung des Schutzrechts. Dies verschweigt die Vorschrift aber.

Ein weiterer kritischer Punkt betrifft die fehlenden Rechtsschutzmöglichkeiten bei einstweiligen Maßnahmen in Art. 2.5. Diese können, wie bereits im TRIPS-Abkommen, auch ohne Anhörung des Beteiligten angeordnet werden. Anders als nach dem TRIPS-Abkommen und der Durchsetzungs-Richtlinie muss jedoch auch später kein rechtliches Gehör gewährt werden. Einem ähnlichen Ansatz folgt die Regelung in Art. 2.3 zu sonstigen Rechtsbehelfen, insbesondere der Vernichtung schutzrechtsverletzender Ware. Diese war schon im TRIPS-Abkommen und in der Durchsetzungs-Richtlinie vorgesehen. Die dort vorgesehenen Einschränkungen, insbesondere die strenge Notwendigkeitsprüfung, fehlen jedoch in ACTA völlig. Die Liste ließe sich fortsetzen. Demonstrieren soll sie eines: ACTA wird die Rechtsdurchsetzung in Europa nicht revolutionieren. In Einzelfragen dürfte es aber zu einem spürbaren Bodengewinn für die Rechtsinhaber kommen.

Sollten sich die Verhandlungspartner in den kommenden Wochen auf einen Vertragstext einigen, so wird dieser nicht automatisch geltendes Recht in Europa und Deutschland. Gem. Art. 6.2 tritt der Vertrag erst nach der Ratifikation durch sechs Vertragsstaaten in Kraft. Zudem ist die Europäische Union völkerrechtlich erst gebunden, wenn sie selbst den Vertrag ratifiziert hat. Ob es hierzu kommt, ist gegenwärtig noch offen. Der EU-Reformvertrag von Lissabon hat die Mitentscheidungsbefugnisse des Europäischen Parlaments bei internationalen Handelsabkommen deutlich gestärkt. Die Vorschriften der Art. 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind – trotz ihres missverständlichen Wortlauts – im Ergebnis so zu verstehen, dass der Abschluss völkerrechtlicher Verträge auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik die Zustimmung des Parlaments voraussetzt. Und hier regt sich bereits erheblicher Widerstand.

Siehe dazu auch den c't-Artikel:

  • Verschärfte Regeln, Das Anti-Piraterieabkommen ACTA soll Urheberrecht und Patente stärken – zu Lasten der Bürger?

(hob)