Kanadisches Gericht hält Amazons "1-Click-Patent" für schutzwürdig

Der kanadische "Federal Court" hat eine Entscheidung des Patentamtes des Landes zurückgewiesen, wonach das von Amazon beanspruchte Verfahren für den Online-Einkauf mit einem Mausklick eine nicht patentierbare Geschäftsmethode darstelle.

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Der Federal Court Kanadas hat eine Entscheidung des kanadischen Patentamtes zurückgewiesen, wonach das von Amazon beanspruchte Verfahren für den Online-Einkauf mit einem Mausklick eine nicht gewerblich zu schützende Geschäftsmethode darstelle. Nach kanadischem Recht können Geschäftsmethoden "unter angebrachten Umständen" patentiert werden, betonte Richter Michael Phelan in seinem Urteil (PDF-Datei). Der Chefin des kanadischen "Intellectual Property Office", Mary Carman, warf er vor, "viele Fehler" bei der Überprüfung eines ablehnenden Bescheids ihrer Behörde gemacht zu haben. Sie habe wohl eine "politische" Entscheidung treffen wollen, meint Phelan, die mit dem kanadischen Patentgesetz aber nicht vereinbar sei.

Die Auseinandersetzung zieht sich bereits jahrelang hin. 1998 beantragte Amazon.com in Kanada gewerblichen Rechtsschutz für einen virtuellen Einkaufswagen auf Basis des bereits erhaltenen US-amerikanischen "1 Click"-Patents 5,960,411, das auch in seinem Ursprungsland heftig umkämpft ist. 2004 wies ein Prüfer des Patentamtes die Ansprüche zurück, da diese "offensichtlich" seien und sich zudem auf eine nicht zu schützende Materie bezögen. Der US-Konzern legte Widerspruch ein, kam damit aber nicht weit: Im vergangenen Jahr lehnten eine Überprüfungskommission und letztlich die Amtschefin die Patentanmeldung ab.

Carman fand das Konzept des Auscheckens an der Online-Kasse mit einem Mausklick zwar "neuartig" und "nicht offensichtlich". Es beruhe aber nicht auf einer schutzwürdigen Erfindung, die gemäß kanadischem Patentrecht mit einem neuen und nützlichen Prozess, einer Maschine oder einer Herstellung von Dingen beziehungsweise einem Beitrag zu ihrer Verbesserung zusammenhängen müssen.

Der zuständige Richter am von Amazon angerufenen Bundesgericht kassierte die Ansage und rügte, die Patentamtschefin habe sich zu sehr vom europäischen Erfordernis eines "technischen Beitrags" zu einer Erfindung leiten lassen. Es sei zwar legitim, die mögliche Offensichtlichkeit des Antrags des Online-Händlers genauer unter die Lupe zu nehmen, der Antrag könne aber nicht von vornherein auf der Ebene des materiellen Patentrechts abgelehnt werden. Das Kriterium der "praktischen Anwendbarkeit" einer Erfindung gewährleiste, dass "keine reinen Ideen" patentiert werden könnten. Geschäftsmethoden an sich seien davon aber nicht betroffen.

Zudem hätten Behörden in Europa und den USA den von Amazon beanspruchten Schutzgegenstand nicht als Geschäftsmethode angesehen, heißt es in der Entscheidung. Auch nach oberster US-Rechtsprechung sei es gemäß dem viel zitierten Bilski-Urteil nicht erforderlich, dass ein zu schützender Prozess an eine Maschine geknüpft sein müsse. Phelan selbst erklärte das "1 Click"-Patent für legitim, verwies den Einspruch Amazons aber zunächst zurück an das Patentamt für eine "ausführliche erneute Prüfung". (pmz)