KratzbĂĽrstig

Das Darmstädter Software-Haus InteRes hat einen Suchroboter für Reisebüros programmiert, der Informationen über Flugtickets aus öffentlichen Airline-Websites extrahiert, ohne dafür eine lizenzierte API zu nutzen. Billigfluggesellschaften wie Ryanair und Easyjet ist dies ein Dorn im Auge.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Wer in Europa günstig mit dem Flugzeug reisen will, kommt an den Unternehmen Ryanair und Easyjet kaum vorbei. Allein Easyjet – die europäische Nummer 2 unter den Low Cost Carriern (LCC) nach Ryanair – verkaufte im zum 30. September abgelaufenen Geschäftsjahr 2010 knapp 48 Millionen Flugtickets. Gebucht werden die Tickets fast ausschließlich über das Internet – auch von Reisbüros. Für dieses Klientel hat das auf die Abwicklung von Online-Reisegeschäften spezialisierte Darmstädter Software-Haus InteRes im Rahmen des Produkts „Mercado“ einen Suchroboter programmiert, über den Reisebüros die Websites diverser LCC gezielt nach verfügbaren Flügen durchforsten lassen können. Der Zugriff auf die Daten erfolgt dabei nicht über lizenzierte (und kostenpflichtige) Datenbank-Schnittstellen (APIs), sondern die Software extrahiert relevante Informationen wie Abflugzeit, Flugnummer und Preis gezielt per Screen Scraping („Herauskratzen“) aus den öffentlich abrufbaren Webseiten der Unternehmen.

Obwohl die Reisebüros in der Regel nicht als Zwischenhändler auftreten – sie also keine Flüge billig einkaufen, um diese anschließend teurer weiterzuveräußern –, leiteten sowohl Ryanair als auch Easyjet juristische Schritte gegen Nutzer von Screen-Scraping-Techniken ein. Easyjet begründete seine Klage gegen InteRes, das Reiseveranstalter wie L’TUR, TUI und Rewe Touristik zu seinen Kunden zählt, vor dem Landgericht (LG) Hamburg unter anderem damit, dass mit dem Einsatz der Mercado-Software Rechte von Easyjet als Datenbankhersteller verletzt würden, da die Flugdatenbank der Airline ohne deren ausdrückliche Zustimmung ausgelesen werde. Auch machte Easyjet ein „virtuelles Hausrecht“ geltend, gegen das Mercado-Nutzer verstoßen würden; das nicht lizenzierte Datenauslesen führe zu viel „Anfragemüll“ und damit zu einer „verminderten Leistungsfähigkeit der Easyjet-Website“.

Rund 48 Millionen Flugtickets verkaufte der britische Low Cost Carrier Easyjet im vergangenen Jahr.

(Bild: Easyjet )

Easyjet forderte außerdem die Erstattung „erheblicher Einnahmeverluste“, weil Nutzer der Mercado-Software potenzielle Kunden nicht auf Begleitdienstleistungen der Airline wie Autovermietungen, Hotelbuchungen oder Versicherungen aufmerksam machen würden. Darüber hinaus liege ein unlauterer Schleichbezug von Flugtickets vor. Doch Easyjet verlor auf ganzer Linie: In ihrem Anfang Oktober verkündeten Urteil (Az.: 308 O 162/09) befanden die Richter der Zivilkammer 8 des LG Hamburg, dass dem Unternehmen die geltend gemachten Ansprüche „unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt“ zustehen. Datensätze einzelner Flugverbindungen stellten „keine wesentlichen Teile der Datenbank“ dar, befanden die Hamburger Richter, weshalb von einer widerrechtlichen Vervielfältigung und Verbreitung „wesentlicher Teile“ des Easyjet-Datenbestandes auch nicht die Rede sein könne.

Darüber hinaus, so das Gericht, handele es sich nicht um eine „systematische“ Abfrage von Teilen des öffentlich einsehbaren Easyjet-Datenbestandes durch Mercado. Vielmehr erfolge ein Zugriff nur im Zusammenhang mit einer konkreten Kundenanfrage. Die durch Mercado vermittelten Anfragen auf den Easyjet-Seiten entsprächen in technischer Hinsicht „händischen Anfragen natürlicher Personen“. Den Vorwurf Easyjets, durch die Mercado-Software falle in erheblichem Umfang „Anfragemüll“ an, habe die Kammer nicht nachvollziehen können. Auch liege weder eine unlautere Geschäftsbehinderung noch ein unlauterer Schleichbezug von Flugtickets vor, so die Richter. Letzteres hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in einem Rechtsstreit zwischen Ryanair und dem Reiseveranstalter Vtours erkannt.

Auch Vtours hatte Screen Scraping zur Datenabfrage bei Ryanair genutzt, dann aber selbst Tickets erworben und an Dritte weiterverkauft. Dies sei nicht zulässig, weil das Unternehmen Ryanair beim Buchungsvorgang hinsichtlich der Wiederverkaufsabsicht getäuscht und dadurch das Vertriebssystem in unlauterer Art und Weise behindert habe, urteilten die OLG-Richter (Az.: 3 U 191/08). Nicht durchsetzen konnte sich Ryanair jedoch gegenüber dem Online-Reisebüro Cheaptickets, das ebenfalls Screen Scraping nutzt. Das OLG Frankfurt befand, dass automatische Buchungsanfragen, die Cheaptickets per Screen Scraping durchführt, lediglich Vertretergeschäfte für Fluggäste darstellen und daher rechtskonform sind (Az.: 6 U 221/08).

Dass sich die Low Cost Carrier mit den Entscheidungen von Hamburg und Frankfurt geschlagen geben, glaubt man bei InteRes allerdings nicht: „Solange keine BGH-Entscheidung vorliegt, wird man nie mit hundertprozentiger Sicherheit sagen können, dass das Urteil auf immer und ewig Bestand haben wird. Und auch wenn der BGH ebenso entscheiden würde wie Frankfurt und Hamburg, ist nicht ausgeschlossen, dass der EuGH anders entscheidet.“ Derzeit würden Ryanair und Easyjet versuchen, die Urteile dadurch zu umgehen, dass sie Registrierungsverfahren implementieren, bei denen man das Einverständnis zu Nutzungsbedingungen bestätigen muss, die Screen Scraping verbieten, erklärt Volker Herrmann, Geschäftsführer von InteRes.

Sollte dies untersagt werden, könnten Preiserhöhungen die Folge sein, um den angeblichen Verlust bei Zusatzleistungen auszugleichen, verdeutlicht Herrmann – wobei er das Verlust-Argument nicht gelten lassen will. Schließlich habe das LG Hamburg festgestellt, dass die Mercado-Software Easyjet „in nicht unerheblichem Umfang“ neue Kundenkreise erschließe, die andernfalls nie Kenntnis von Easyjet-Angeboten erhalten hätten. Auch würdigten die Hamburger Richter den Umstand, „dass durch die Software das berechtigte Interesse der Verbraucher gefördert wird, in kostengünstiger und zeitsparender Weise das Flugangebot verschiedener Fluggesellschaften vergleichen zu können“. (pmz)