Streetfotografie und Recht: Was Fotografen wirklich dĂĽrfen

Recht am eigenen Bild, Kunstfreiheit, Einwilligung: Medienanwalt Dennis Tölle erklärt, wo Streetfotografie erlaubt ist – und wann es teuer wird. Ein Interview.

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Der direkte Blick in die Kamera kann in bestimmten Kontexten als implizites Einverständnis gewertet werden, bietet aber keinesfalls absolute Rechtssicherheit. Canon EOS 5D III | 85 mm | ISO 200 | f/2.2 | 1/200 s

(Bild: Tilo Gockel / Bearbeitung heise online)

Lesezeit: 8 Min.

Vorbemerkung: Die Paragrafen §§ 22 und 23 des deutschen Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) regeln das „Recht am eigenen Bild“. Um zu beurteilen, ob die Veröffentlichung einer Personenfotografie ohne explizite Zustimmung zulässig ist, muss anhand dieser Paragrafen abgewogen werden:

  • Inwieweit die abgebildete Person zentral im Foto erscheint oder nur als Beiwerk dient.
  • Ob die Person Teil einer Versammlung, eines Aufzugs oder eines ähnlichen Vorgangs ist, an dem sie teilgenommen hat.
  • Ob die Verbreitung oder Zurschaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Fotografie: Motive, Bildkomposition, Techniken

c’t Fotografie: Dennis, wenn sich Henri Cartier-Bresson an die aktuelle deutsche Rechtsprechung (an KUG § 22, 23) hinsichtlich des „Rechts am eigenen Bild“ gehalten hätte, dann hätte er viele seiner herausragenden Streetfotos nicht aufnehmen können. Gibt es vielleicht Schlupflöcher, wie die Argumentation über die Freiheit der Kunst? Kann der Streetfotograf von in KUG § 23 beschriebenen Ausnahmen profitieren? Wo und wie werden die Grenzen gezogen?

Dennis Tölle ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Partner der Kanzlei TWW.LAW in Bonn. Er berät Kreative und Unternehmer in diesen Bereichen sowie im gewerblichen Rechtsschutz. Er ist Co-Autor mehrerer Fachbücher, zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB-TÜV) und betreibt den Podcast „Kaffeerecht“.

Dennis Tölle: In der Tat kommen gerade Streetfotografen häufig in Kontakt mit den §§ 22, 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes. Dies liegt vor allem daran, dass es in diesem Bereich oft keine vertraglichen Vereinbarungen mit den abgelichteten Personen gibt. Daher ist der Fotograf bei Aufnahme und Verwertung der Bilder auf gesetzliche Regelungen angewiesen, die ihm dies gestatten. Traditionell sind diese aber sehr zurückhaltend formuliert und werden ebenso zurückhaltend (also zulasten des Fotografen oder Bildnutzers) von der Rechtsprechung ausgelegt. Die Freiheit der Kunst, die durch Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes geschützt ist, spielt in solchen Fällen eine zentrale Rolle. Sie kann als Argument herangezogen werden, wenn ein Bild ohne Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht wird. In der Praxis wird jedoch abgewogen: Handelt es sich bei der Aufnahme um ein Kunstwerk, das ein höheres Interesse der Öffentlichkeit oder Kunst verfolgt, oder überwiegt das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person? Dieser Punkt ist zuletzt auch vom Bundesverfassungsgericht behandelt worden (Beschluss v. 8. Februar 2018, Az.: 1 BvR 2112 / 13). Dabei hielt das Gericht zwar fest, dass der Wirkbereich der Kunstfreiheit nicht auf Bereiche wie Galerien, Museen oder ähnlich räumlich begrenzte Ausstellungsorte begrenzt ist. Allerdings sei bei Abwägung der Kunstfreiheit mit dem entgegenstehenden Persönlichkeitsrecht auch zu berücksichtigen, wie die konkrete Nutzung der Fotografie erfolgt.

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