Erben und DSGVO: Welche Rechte bleiben Hinterbliebenen?
Wer nach einem Todesfall Auskunft zu sensiblen Daten verlangt, stößt auf rechtliche Hürden. Der Artikel klärt juristische Möglichkeiten und Grenzen der Erben.
(Bild: Jessica Nachtigall / KI / heise medien)
- Harald BĂĽring
Wenn ein Mensch stirbt, haben seine Nachkommen das Recht und die Pflicht, sich um das zu kümmern, was er hinterlassen hat. Das hat jedoch Grenzen: Es gibt sogenannte höchstpersönliche Rechte, die man mit ins Grab nimmt. Im Dickicht der Gerichtsentscheidungen zu postmortalem Persönlichkeitsrecht und zu Auskunftsverpflichtungen können Nichtjuristen sich leicht verirren. Wir klären die feinen Unterschiede, die manchem Erben schlaflose Nächte bereiten, anhand konkreter Urteile.
- Datenschutzrecht und allgemeines Persönlichkeitsrecht wachsen nach deutschem Rechtsverständnis aus derselben Wurzel. Obwohl es aber einen Schutz des Persönlichkeitsrechts Verstorbener gibt, lässt die DSGVO sich nur auf Daten lebender Personen anwenden.
- Nicht realisierte datenschutzrechtliche Ansprüche sind nach herrschender Rechtsauffassung in Deutschland kein vererbbares Vermögen. Anders als etwa Accountzugänge und Passwörter gehören sie nicht zum digitalen Erbe.
- Das postmortale Persönlichkeitsrecht zielt auf den Schutz des Andenkens Verstorbener ab. Wenn jemand das verletzt, indem er etwa unrechtmäßig erlangte Informationen über einen Verstorbenen verbreitet, können Angehörige zwar nicht datenschutzrechtlich, aber zivilrechtlich dagegen vorgehen.
Wer Angelegenheiten eines Verstorbenen klären will und auf strittige Fragen stößt, steht bisweilen vor ebenso schmerzlichen wie schwierigen Situationen: Was hatten etwa Krankenhäuser oder Banken an Daten gespeichert und wie sind sie damit umgegangen?
Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) räumt Verbrauchern wichtige Befugnisse ein und hilft ihnen dadurch, sich dagegen zu schützen, dass jemand ihre personenbezogenen Daten missbraucht. So dürfen sie sich nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde über ein Unternehmen beschweren, das ihre Daten möglicherweise unbefugt verarbeitet oder weitergegeben hat. Sie können einer unbefugten Verarbeitung widersprechen (Art. 21 Abs. 1 DSGVO) und verlangen, dass das Unternehmen ihre personenbezogenen Daten löscht (Art. 17 Abs. 1 DSGVO). Womöglich besteht sogar Aussicht, Schadenersatz einzuklagen (Art. 82 Abs. 1 DSGVO).
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