Anbieter von Link-Katalogen haften nicht für fremde Links zu illegalen Aktfotos

Das Bereithalten eines Katalogs, in denen Dritte ungeprüft Hyperlinks zu externen pornografischen Websites eintragen können, begründet keine Schadensersatzpflicht, wenn die fremden Verknüpfungen auf Seiten mit kopierten Nacktbildern führen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 81 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Das Bereithalten eines Katalogs im Internet, in denen Dritte ungeprüft Hyperlinks zu externen pornografischen Websites eintragen können, begründet für den Betreiber keine Pflicht zum Schadensersatz, wenn die fremden Verknüpfungen auf Seiten mit kopierten Nacktbildern führen. Dies hat das Landgericht (LG) München I entschieden. Allerdings muss der Katalog-Betreiber nach Kenntnis den Link entfernen.

Streitpunkt war die Homepage eines Erotik-Anbieters, die ein Verzeichnis vorhielt, in das andere Anbieter von Hardcoreporno-Seiten ohne Prüfung Links zu externen Offerten eintragen konnten. Im Frühjahr 2002 trug ein wohl aus den USA stammender Unbekannter einen Link in den Katalog ein, der zu einer Homepage unter dem Dach von Geocities.com führte, auf dem zehn Nacktfotos eines ehemaligen Covergirls des Playboy zu sehen waren. Die jetzige Studentin hatte ausschließlich dem Herrenmagazin die Veröffentlichungsrechte eingeräumt und verlangte vom deutschen Linkkatalog-Inhaber neben der Löschung der Verknüpfungen die Zahlung von rund 26.000 Euro nebst 5 Prozent Zinsen.

Zur Begründung führte das einstige Nacktmodell an, dass der Erotik-Anbieter allein durch das Bereithalten des Link-Katalogs eine so erhebliche Gefahrenquelle für Verletzungen ihres Persönlichkeitsrechts eröffnet habe, dass er mit derartigen Verweisen hätte rechnen müssen und demnach eine Kontrollpflicht für die Verweise bestanden habe. Darüber hinaus müsse sie auch mit einer Rufschädigung rechnen, weil ein gleichfalls auf der Website plazierter Film sie in die Ecke der Pornographie dränge und ihrer Karriere als Fotomodell schade.

Die Münchner Richter gaben der Klage nur teilweise statt. Nach Auffassung des Gerichts war der Betreiber zur Löschung des Links verpflichtet, weil die Studentin nur dem Playboy die Rechte zur Veröffentlichung erteilt hatte und sonst niemandem. Zwar habe der Betreiber nicht selbst gehandelt; allerdings habe er durch das Vorhalten des Link-Katalogs erst den Weg zu den illegalen Bildern eröffnet und sei deshalb als so genannter Mitstörer zur Löschung verpflichtet. Darüber hinaus müsse er durch Einsatz von Filtersoftware zukünftig dafür Sorge tragen, dass keine Hyperlinks in seinen Katalog eingetragen werden, die zu illegalen Nacktaufnahmen der Studentin führen. Eine Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz lehnte das Landgericht indes ab. Voraussetzung dafür wäre die Verletzung von Prüfungspflichten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der eingestellten Links. Eine derartige Vorabkontrolle bestehe aber bei einem Link-Katalog nicht, "da diese Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde", so die Richter.

Mit dem Urteil folgen die Münchner Richter dem jüngst ergangenen Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Das höchste deutsche Zivilgericht hat im März entschieden, dass Hostprovider nach Kenntnis fremder rechtswidriger Inhalte in ihren Angeboten zur Löschung beziehungsweise Sperrung verpflichtet sind. Eine Überprüfungspflicht aller externen Offerten in Form einer softwaregestützten Vorabkontrolle lehnte der BGH hingegen ab. Allerdings bestehe nach Kenntnis die Pflicht zur Verhinderung der selben Rechtsverletzungen. Ebenso wie das Landgericht München hat der BGH die Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz für fremde verbotene Angebote verneint. (Noogie C. Kaufmann) / (anw)