Handelsgericht Wien: Anleitung zum Handy-Entsperren zulässig
Das österreichische Gericht hat den Antrag der österreichischen Telekom-Mobilfunktochter T-Mobile auf einstweilige Verfügung gegen den neuen Discounter Yesss! abgelehnt.
Das Handelsgericht Wien (HG) hat den Antrag der österreichischen Telekom-Mobilfunktochter T-Mobile auf einstweilige Verfügung gegen den neuen Discounter Yesss! abgewiesen. Yesss! -- Tochterunternehmen des österreichischen Mobilfunkanbieters One -- bietet auf seiner Webseite detaillierte Informationen und Links zum Entsperren von Handys an. Eine solche Beseitigung des SIM-Locks hebt die technische Bindung an den Anbieter, der das subventionierte Handy gestellt hat, auf und erlaubt Kunden, andere Anbietern zum Telefonieren zu nutzen.
T-Mobile sah darin gleich eine Reihe von Rechtsverstößen und antwortete mit einer Klage und damit verbundenem Antrag auf Einstweilige Verfügung beim Wiener Handelsgericht. Im Einzelnen erblickte T-Mobile in den beanstandeten Links einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Nach Meinung des Mobilfunk-Riesen begehe der jeweilige Kunde mit dem Entsperren eine Vertragsverletzung. Auch geschehe dabei eine Urheberrechtsverletzung an der Handy-Software. Zudem stelle das Entsperren eine Markenrechtsverletzung dar. Da Yesss! unter dem Motto "Befreien Sie Ihr Handy!" den Kunden dazu eine Anleitung an die Hand gibt, sah T-Mobile hierin einen Aufruf zum Rechtsbruch. Der wiederum stelle einen unlauteren Wettbewerb des Mitbewerbers dar.
Dieser Argumentation schloss sich nun das Wiener Gericht nicht an. Nach Auffassung des Richters laufen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von T-Mobile hinsichtlich des Entsperrens weitgehend ins Leere. Dort ist untersagt, "die SIM-Lock-Funktion aufzuheben oder aufheben zu lassen". Zwar schloss sich das Gericht nicht der Argumentation von Yesss! an, die fragliche Klausel sei überraschend und damit unwirksam. Jedoch ist der strittige Vertragsbestandteil in seiner Bedeutung nicht eindeutig. Denn sehr wohl lassen die AGB ein "Entsperren mittels Entsperrcode" zu. Zwar hatte T-Mobile dabei wohl die selbst ausgegebenen, mit 150 Euro recht teuren Entsperrcodes vor Augen, die rein technische Schilderung des zulässigen Entsperrens in den AGB passt jedoch ebenso auf Entsperrcodes von Dritten. "Nichts anderes als ein 'Entsperren mittels Entsperrcode' bieten die Internetportale an", stellte das Gericht dazu fest.
T-Mobile trägt damit die Last der unscharf formulierten, eigenen AGB. Denn nach der Unklarheitenregelung des § 915 ABGB ist eine unklare Regelung zum Nachteil desjenigen zu verstehen, der sie verwendet. Die Vorschrift trägt dem Wesen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechnung, denn solche Vertragsbestandteile sind regelmäßig nicht das Ergebnis eines Aushandelns, sondern durch einseitige Vorformulierung zu Stande gekommen. Auch eine urheberrechtliche Verletzung sah das Gericht nicht. Unklar sei nach Ansicht des Richters schon, ob die Software auf dem Handy überhaupt die erforderliche Schöpfungshöhe aufweise. Insbesondere ist aber die Eingabe des Entsperr-Codes nicht als Bearbeitung zu werten, "weil das Entsperren des SIM-Lock in der Natur dieser Software liegt und somit lediglich eine Anwendung darstellt".
Schließlich erteilte der Richter auch markenrechtlichen Ansprüchen von T-Mobile eine Absage, da der Mobilfunkriese nicht selbst Inhaber der entsprechenden Markenrechte ist. Zwar stellt die in der Mobilfunkbranche mit Spannung erwartete, nun vorliegende Entscheidung bisher nur die Abweisung des Antrages auf Erlassung der Einstweiligen Verfügung dar. Für Yesss! ist der Beschluss jedoch ein bedeutender Teilerfolg. Denn insbesondere kann T-Mobile als klagende Partei nun im Rechtsmittelverfahren keinen neuen Sachvortrag darlegen. Das Urteil im Hauptverfahren steht erst in einigen Monaten an. (Marc Störing) / (jk)