Gericht: Speicherung von IP-Adressen bei T-Online rechtswidrig

Dass T-Online die den Kunden dynamisch zugeteilte IP-Adresse bis zu 80 Tagen nach Rechnungsstellung speichert, widerspreche geltenden Datenschutzbestimmungen, entschied das Amtsgericht Darmstadt.

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Von
  • Jürgen Kuri

Das Amtsgericht Darmstadt hat die Praxis der Speicherung von IP-Adressen bei T-Online für rechtswidrig erklärt. Dass T-Online die Verbindungsdaten von Kunden, denen bei der Einwahl ins Internet über den Provider eine dynamische IP-Adresse zugewiesen wird, bis 80 Tage nach Rechnungsstellung speichert, widerspreche geltenden Datenschutzbestimmungen, entschied das Gericht. Es bezog sich nach Angaben des Klägers in seiner Entscheidung auf § 6 Abs. 1 Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG).

Geklagt hatte Holger Voss, der vor zwei Jahren wegen eines satirischen Beitrags in einem Telepolis-Forum angeklagt und freigesprochen worden war. In diesem Verfahren war ihm die Praxis von T-Online bewusst geworden, woraufhin er das Unternehmen wegen der Speicherung von Flatrate-Kundendaten verklagte.

Schon in der Verhandlung Ende Mai war bei Voss der Eindruck entstanden, dass es dem Anwalt von T-Online nicht gelungen sei, den Richter davon zu überzeugen, dass die Aufbewahrung insbesondere der IP-Adressen für Abrechnungszwecke erforderlich sei. Diese Einschätzung bestätigte sich nun in der vom Gericht gefällten Entscheidung. Voss hatte darauf verwiesen, dass die Speicherung der IP-Adresse für Abrechnungszwecke und den technischen Betrieb nicht erforderlich sei; auch andere Anbieter kämen ohne die Speicherung aus. So hatte etwa der Provider Lycos Europe erst Mitte Mai erklärt, er verzichte vollständig auf die Speicherung der dynamisch zugewiesenen IP-Adressen seiner Kunden: IP-Adressen seien aus Lycos' Sicht unabhängig vom gewählten Tarif nicht abrechnungsrelevant.

T-Online argumentierte nach Angaben von Voss zudem damit, dass die Internetadressen für Missbrauchs- und Störungsfälle benötigt würden. Dass eine Speicherung der IP-Adressen in solchen Fällen zulässig sein kann, hatte Voss jedoch nicht bestritten, verwies aber auf die Einzelfallregelung in § 6 Abs. 8 TDDSG. Eine Vorratsdatenspeicherung unabhängig vom Einzelfall sei aber illegal. Dies sah der Richter am Amtsgericht in seiner mündlichen Urteilsbegründung genauso.

Abgewiesen wurde das Begehren von Voss, auch Zeiten und Datenmengen für seine Internetverbindung nicht mehr zu speichern. Zwar seien diese Daten für die Abrechnung einer Flatrate nicht direkt notwendig, könnten aber für eventuelle Rechtsstreitigkeiten über eine Rechnung für den Internet-Zugang wichtig werden. Insofern sei die Speicherung von den Regelungen, Nutzerdaten für Abrechnungszwecke zu speichern, gedeckt. Gegen das Urteil des Gerichts ist Berufung möglich; die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus. (jk)