GEMA fordert Provider zur Sperrung von Websites auf

Die deutsche Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte hat 42 deutsche Zugangsprovider aufgefordert, mehrere eDonkey-Linkportale für den Abruf zu sperren.

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Von
  • Holger Bleich

Die deutsche Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) fordert von 42 deutschen Zugangsprovidern, mehrere Websites für den Abruf zu sperren. Dabei geht es um Portale, die Links zum Herunterladen von Film- und Musikdateien über das P2P-Tauschbörsenprotokoll eDonkey bereitstellen, genauer um die deutschsprachigen Angebote Eselfilme, Goldesel, Saugstube, Audio-Esel und Power-Portal.

Auf 35 Seiten, die jeden der 42 Provider am gestrigen Donnerstag erreichten, breitet die von der GEMA beauftragte Rechtsanwaltskanzlei BBH ihre Argumentation für die Sperrungsaufforderung aus. Sie sieht es als bewiesen an, dass "über diese illegalen Download-Portale Millionen von nicht lizenzierten Dateien von Endnutzern heruntergeladen/kopiert" werden, "ohne zuvor die jeweiligen Lizenzen bei den Rechteinhabern eingeholt zu haben". Der Anbieter von eDonkey-Links sei "mittelbar an der durch den jeweiligen Endnutzer vorgenommenen Urheberrechtsverletzung beteiligt, indem er diesem den Zugang zu der rechtsverletzenden Datei im Filesharing-System ermöglicht bzw. erleichtert und damit für den Download ursächlich wird". Auch der Endnutzer selbst begehe Urheberrechtsverstöße.

Weil die "Betreiber/Hintermänner" dieser "illegalen Download-Portale" sich "nur äußerst schwer oder gar nicht ermitteln lassen können" und "die Server selbst an unterschiedlichen Orten weltweit verstreut" seien, könne man verlangen, dass "die Vermittler", also die Zugangsprovider den Zugriff unterbinden. Rechtliche Grundlage für dieses Begehren der GEMA ist Paragraph 97 des deutschen Urheberechtsgesetzes in Verbindung mit der EU-Richtlinie 2001/29/EG (PDF), in deren Artikel 8 Abs. 3 festgelegt ist, dass "die Rechteinhaber gerichtliche Anordungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden".

Diese Passage ist zwar nicht explizit in ein deutsches Gesetz eingeflossen. Aber das geltende Teledienstegesetz (TDG) sehe vor, dass Zugangsprovider eine Verpflichtung zur "Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen" haben, wenn sie von deren Rechtswidrigkeit in Kenntnis gesetzt werden. Anschließend folgt in der Sperrungsaufforderung der Satz: "Daher machen wir Sie darauf aufmerksam, dass Sie nun ab Zugang dieses Sperraufforderungsschreibens -- auch nach dem TDG -- positive Kenntnis von den umfangreichen Urheberrechtsverstößen auf den o.g. Seiten besitzen."

Die GEMA schlägt den Providern eine Sperre der Sites auf DNS-Ebene vor: "Der DNS-Server des jeweiligen Zugangsproviders kann so konfiguriert werden, dass Anfragen von Endnutzern nicht an den richtigen Server, sondern an eine ungültige oder eine andere vordefinierte Seite weitergeleitet werden." Diese Variante lasse sich ohne Hardware-Investition und mit geringem Personalaufwand in wenigen Stunden umsetzen, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu den beantragten Sperrungsverfügungen des Regierungspräsidiums bereits 2003 festgestellt habe. Daher sei sie den Unternehmen "sehr wohl zuzumuten". Den Providern stehe es aber frei, "nach vorheriger Rücksprache mit unserer Mandantschaft" eine andere technische Sperrmethode zu wählen. Der beauftragte Anwalt erwähnt freilich nicht, dass sich derlei Sperrungen durch Endnutzer leicht umgehen lassen, indem sie auf einen anderen als vom Provider vorgegebenen DNS-Server ausweichen.

Von den Providern wird gefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, nach der sie bis zum 25. Juli dem Sperrungsbegehren Folge zu leisten haben. In der Erklärung sind auch diverse Web-Adressen genannt, unter denen die Portale ebenfalls zu erreichen sind. Unterschreiben die Provider die Erklärung, verpflichten sie sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 100.000 Euro, falls einer ihrer Kunden eines der genannten Angebote nach dem 25. Juli 2005 abrufen kann.

Am heutigen Freitag zeigten sich die Zugangsanbieter verblüfft, weil die GEMA nicht zuerst ein Musterverfahren ansgestrengt hat, sondern gleich mehrere Dutzend Unternehmen angeht. Die von der GEMA beauftragte Kanzlei stellte im Anschreiben heraus, dass sie "beauftragt wurde, das zivilrechtliche streitige Verfahren zu eröffnen, falls die geforderten Handlungen nicht fristgemäß durchgeführt werden sollten".

T-Online und AOL etwa bestätigten den Eingang der Sperrungsaufforderung, wollten aber noch keine rechtliche Bewertung abgeben. Michael Frenzel, Sprecher des zweitgrößten deutschen DSL-Anbieters 1&1, bezweifelte, dass die Sperrung technisch funktioniere. Außerdem "dürfen wir doch unseren Kunden nicht einfach Web-Inhalte vorenthalten". Der DSL-Provider Strato kündigte bereits an, die Unterlassungserklärung nicht zu unterschreiben und es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen zu wollen: "Strato sperrt nicht willkürlich Inhalte. Sofern wir von einer zuständigen gerichtlichen Instanz dazu aufgefordert werden, würden wir dieser Aufforderung zur Sperrung nachkommen. Die GEMA ist aber keine solche Instanz", erklärte Rochus Wegener, Aufsichtsrat bei Strato.

Unter der Hand war von mehreren Providern bereits zu hören, dass erwogen wird, die Sperrungsaufforderung mit einer negativen Feststellungsklage zu kontern. Im Rahmen einer solchen Klage könnten die betroffenen Unternehmen auf eigene Initiative gerichtlich klären lassen, ob die von der GEMA geltend gemachten Ansprüche rechtlich Bestand haben. Die GEMA selbst war am heutigen Freitag Nachmittag nicht für eine Stellungnahme zu erreichen. (hob)