Bundesverfassungsgericht: Staatliches Glücksspielmonopol verfassungswidrig

Die privaten Anbieter von Sportwetten, die hauptsächlich im Internet auf Basis von alten DDR-Lizenzen oder Lizenzen aus dem europäischen Ausland Wetten veranstalten oder vermitteln, haben allerdings vorläufig noch keine Rechtssicherheit gewonnen.

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Von
  • Christian Schmoll

In seiner lang erwarteten Entscheidung stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das staatliche Wettmonopol nur gerechtfertigt sei, wenn der Staat die Glücksspielsucht glaubhafter als bisher bekämpfe. Andernfalls müssen auch private Anbieter als Veranstalter von Sportwetten zugelassen werden.

Bisher war das Geschäft mit dem Glücksspiel in Deutschland offiziell verboten. Nur der staatliche Lotto-Ableger Oddset durfte Sportwetten anbieten. Gegen dieses staatliche Monopol hatte eine Buchmacherin geklagt, die im Jahr 1997 bei der Stadt München eine Genehmigung zur Veranstaltung und zur Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter im EU-Ausland beantragt hatte. Nachdem ihr diese Genehmigung verweigert wurde, ging sie über mehrere Instanzen gerichtlich gegen die Stadt vor – letztendlich jedoch erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage im Jahr 2001 in letzter Instanz ab und erklärte, dass das staatliche Monopol durch Gründe des Gemeinwohls, insbesondere die Verhinderung von Spielsucht und die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielablaufs, gerechtfertigt sei.

In ihrer Verfassungsbeschwerde vertrat die Buchmacherin die Meinung, dass die staatliche Monopolisierung des Glücksspiels einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit darstelle. Die Gründe für das staatliche Glücksspielmonopol seien ein scheinheiliger Vorwand, um die staatlichen Milliardeneinnahmen aus diesem Markt zu sichern. Wenn der Staat seine Bürger vor der Spielsucht schützen wolle, der staatliche Anbieter Oddset gleichzeitig aber mit einem millionenschweren Werbeetat für die Teilnahme an Sportwetten werbe, liege ein Interessenkonflikt vor, und die Fürsorgerolle des Staates werde unglaubwürdig.

Dieser Sichtweise schloss sich das Verfassungsgericht grundsätzlich an und stellte gleichzeitig fest, dass die staatlichen Einnahmen aus dem Glücksspiel kein Argument für eine Monopolisierung sein können.

Allerdings gaben die Richter dem beklagten Freistaat Bayern oder alternativ dem Bund bis Ende 2007 Zeit, eine verfassungsmäßige Regelung der Sportwetten zu erlassen. Diese Regelung muss entweder eine verstärkte Bekämpfung des Glücksspiels vorsehen oder den Markt auch für private Anbieter öffnen. Eine glaubwürdigere staatliche Suchtprävention müsste beispielsweise Werberestriktionen für Oddset und eine Einschränkung der Vertriebswege beinhalten. Das Gericht führt dazu aus, gerade dadurch, dass Oddset-Wetten "in einem breit gefächerten Netz von Lotto-Annahmestellen zugänglich sind, die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren normalen Gut des täglichen Lebens wird". Alternativ können private Anbieter kontrolliert und unter strengen Auflagen zugelassen werden.

Bis Ende 2007 bleiben private Sportwetten damit untersagt, und die Veranstaltung, Bewerbung und sogar die Teilnahme ist weiterhin strafbar. Ob die Gerichte in der Übergangszeit allerdings tatsächlich strafrechtlich gegen Veranstalter und Kunden vorgehen, hat das Bundesverfassungsgericht ihnen ausdrücklich freigestellt.

Die privaten Anbieter von Sportwetten, die hauptsächlich im Internet auf Basis von alten DDR-Lizenzen oder Lizenzen aus dem europäischen Ausland Wetten veranstalten oder vermitteln, haben damit vorläufig keine Rechtssicherheit gewonnen. Wie bisher werden sie auch in den nächsten 19 Monaten stets befürchten müssen, dass Strafgerichte, Aufsichtsbehörden oder die staatliche Konkurrenz gegen sie vorgehen. Ob solche Verfahren letztendlich erfolgreich sein werden, ist jedoch fraglich – insbesondere, da der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2003 festgestellt hat, dass das Verbot privater Sportwetten eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt.

Damit findet ein Großteil des Glücksspielmarktes vorläufig weiterhin in einer juristischen Grauzone statt. Von den 2,2 Milliarden Euro, die jedes Jahr in Deutschland verwettet werden, kassiert Oddset lediglich rund 400 Millionen. Den Rest teilen sich schon jetzt die privaten Anbieter. Das Marktvolumen soll laut einer Studie der Unternehmensberatung MECN in den nächsten fünf Jahren auf über 5 Milliarden Euro steigen – auch und vor allem dank der Werbung des staatlichen Anbieters Oddset.

Gerade diese Werbeaktivitäten begrenzt das Urteil allerdings mit sofortiger Wirkung. Schon in der Übergangszeit bis Ende 2007 ist das "bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten". Die Werbung für staatliche Wettveranstaltungen darf künftig nur noch sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit enthalten. Was das für die Werbemaßnahmen von Oddset insbesondere im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft bedeutet, bei der Oddset nationaler Förderer ist, bleibt abzuwarten. (Christian Schmoll) (mr)