Staatsanwaltschaft darf GVU nicht bei Urheberrechtsermittlungen beiziehen

Das Landgericht Kiel hat die Entscheidung einer Vorinstanz bestätigt, wonach die Unabhängigkeit externer Sachverständiger beispielsweise im Rahmen von Durchsuchungen aufgrund von Urheberrechtsverstößen zu gewährleisten ist.

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Das Landgericht Kiel hat eine Entscheidung einer Vorinstanz bestätigt, wonach die Unabhängigkeit externer Sachverständiger beispielsweise im Rahmen von Durchsuchungen aufgrund von Urheberrechtsverstößen zu gewährleisten ist. Konkret ging es um einen Fall, in dem die Polizei einem Experten der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) freie Hand bei der Inspektion, Beschlagnahme und Auswertung eines PC im Zusammenhang mit vermuteten Verstößen gegen Urheber- und Verwerterrechte in Tauschbörsen gelassen hatte. Bei einer derart weitreichenden "Privatisierung des Ermittlungsverfahrens", müsse sich dem Bürger geradezu der Eindruck aufdrängen, dass die Strafverfolgungsinstanzen gegen das Gebot der Unparteilichkeit verstoßen hätten, heißt es in dem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 14. August (AZ 37 Qs 54/06). Ein solches Verfahren sei klar rechtswidrig. Polizei und Staatsanwaltschaft dürften nicht nur noch formal in Erscheinung treten.

Zwar sei nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) der Kreis der Personen, die bei einer Durchsuchung zugegen sein dürfen, nicht abschließend und fest umrissen, schreiben die Richter in der Begründung ihrer Entscheidung, über die die Neue Juristische Wochenschrift (NJW) aktuell berichtet. Gemeinsam mit den Gerichten erfülle die Staatsanwaltschaft aber die Aufgabe der Justizgewährung, in deren Rahmen sie an das Legalitätsprinzip gebunden sei. Aus dieser Stellung folge die Verpflichtung zu Unparteilichkeit, die auch für die Polizei gelte. Personen, die selbst ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, dürften nur unter besonderen Umständen bei Ermittlungen hinzugezogen werden, etwa, wenn es um Diebesgut gehe, das nur durch den Geschädigten und nur vor Ort identifiziert werden könne.

Diesen Anforderungen genügt der Einbezug eines Mitarbeiters der GVU im vorliegenden Verfahren aber nicht, stärken die Richter der Berufungsinstanz den vorangegangenen Beschluss des Amtsgerichts Kiel. Laut Durchsuchungsprotokoll habe der GVU-Gesandte den Rechner des Beschuldigten überprüft, Feststellungen dazu getroffen, welche Programme zum Datentausch darauf installiert waren, deren Funktionsweise erläutert und den Polizeibeamten geraten, dass "sich eine Auswertung des PC lohnen würde". Das seien typische Tätigkeiten eines Sachverständigen. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte in einem derart frühen Ermittlungsstadium sich gegen die Auswahl eines hinzugezogenen Experten gar nicht juristisch zur Wehr setzen könne, verfange nicht. Es verbiete sich zu jeder Zeit, "sehenden Auges" eine nicht neutrale Person zum Sachverständigen zu bestellen.

Dass ein Gesandter der GVU nicht die geforderte Neutralität mitbringe, ergebe sich quasi naturgemäß aus der Zielsetzung der Organisation, betonen die Richter. Dafür spreche schon der Umstand, dass es sich um eine Organisation der Film-, Software-, und Entertainmentbranche und ihrer Verbände handelt, die sich satzungsgemäß die Ermittlung und Verfolgung von Fällen der so genannten Produktpiraterie zur Aufgabe gemacht habe. Darüber hinaus habe der hinzugezogene "kostenfrei" tätig gewordene Mitarbeiter aber auch wesentliche Teile des Ermittlungsverfahrens selbst übernommen.

Besonders befremdlich erscheint den Richtern dabei, dass die sichergestellten Gegenstände nach Aktenlage ohne Rücksprache mit den Strafverfolgungsbehörden an die GVU-Rechtsabteilung wanderten und diese in Vollmacht "der Rechteinhaber" eine umfassende Strafanzeige einschließlich rechtlicher Würdigung und Hinweisen an die Staatsanwaltschaft ausfertigte. Erst mit diesem Schreiben seien die beschlagnahmten Geräte an die Behörden zurückgegeben worden. Hier sieht das Landgericht auch einen Verstoß gegen die StPO, der zufolge die Durchsicht der einkassierten Beweismittel allein durch die Strafverfolgungsbehörden erfolgen und ein Sachverständiger nur notfalls herangezogen werden dürfe. Eine Ausnahme habe aber nicht vorgelegen, da wesentlich komplexere informationstechnologische Fragen als das Aufspüren von Raubkopien auf einem PC oder von selbst gebrannten CDs von Mitarbeitern der schleswig-holsteinischen Strafverfolgungsbehörden ohne Schwierigkeiten regelmäßig bewältigt würden.

Staatsanwaltschaften und Polizeibeamte werden die häufig im Ermittlungsalltag an den Tag gelegte enge Form der Zusammenarbeit mit der GVU aufgrund des Beschlusses überdenken müssen. c't hat erst kürzlich über einen Fall berichtet, bei dem blindes Vertrauen einer Staatsanwaltschaft gegenüber der GVU schwerwiegende Folgen für eine Beschuldigte zeitigte. Bereits im Februar dieses Jahres hatte die Zeitschrift außerdem in Zusammenarbeit mit dem News-Portal Onlinekosten.de aufgedeckt, dass Privatfahnder der GVU in erheblichem Umfang die Infrastruktur von Raubkopierern finanziell unterstützt und damit die Verbreitung von Film- und Software-Kopien in mehreren Fällen befördert haben. Die Strafverfolgungsbehörden wussten nach eigenen Angaben von dieser Praxis nichts. Im Rahmen der "Operation Boxenstopp" geriet die GVU ferner selbst ins Visier der Ermittler.

Fragwürdig wird mit der Entscheidung aus Kiel auch das Vorhaben der EU-Kommission, im Rahmen der geplanten Richtlinie "über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung des geistigen Eigentums" Rechteinhaber oder ihre Vertreter und Sachverständige an Durchsuchungen zu beteiligen. Eine Vertreterin des Bundesjustizministeriums hatte solchen "gemeinsamen Ermittlergruppen" ebenfalls bereits eine Absage erteilt, da diese mit deutschem Recht kaum vereinbar seien. (Stefan Krempl) / (jk)