Datenschützer kritisieren Ausweitung der Befugnisse der GEZ

Die geplanten Neuerungen im Rundfunkänderungsstaatsvertrag legitimierten die rechtswidrige Praxis der GEZ, Daten vom kommerziellen Adresshandel für flächendeckende Mailing-Aktionen zu nutzen.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Die Datenschutzbeauftragten mehrerer Bundesländer haben sich in einer gemeinsamen Erklärung gegen die geplante Ausweitung der Befugnisse der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ausgesprochen. Die Ministerpräsidenten der Länder hätten mit dem Entwurf des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrags (PDF) nicht nur eine Erhöhung der Rundfunkgebühren und deren Erstreckung auf Computer beschlossen, sondern auch eine weitere Verschlechterung des Datenschutzes, heißt es darin.

In der Kritik stehe im Besonderen die Beschaffung von jährlich mehreren Millionen Adressen hinter dem Rücken der Betroffenen beim kommerziellen Adresshandel durch die von den Rundfunkanstalten beauftragte GEZ, die diese Adressen für flächendeckende Mailing-Aktionen nutze. Diese Praxis der GEZ sei rechtswidrig. Um die Beschaffung von Daten beim kommerziellen Adresshandel gesetzlich zu legitimieren, werde der Rundfunkgebührenstaatsvertrag jetzt geändert.

Dem Staatsvertrag, der voraussichtlich am 1. April 2005 in Kraft treten wird, soll folgender Absatz angefügt werden: "Die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die von ihr nach Absatz 2 beauftragte Stelle kann zur Feststellung, ob ein Rundfunkteilnehmerverhältnis vorliegt, oder im Rahmen des Einzugs der Rundfunkgebühren entsprechend § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen. Das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder bleibt unberührt."

Dies sei mit datenschutzrechtlichen Grundsätzen aber nicht zu vereinbaren, bemängeln die Datenschützer. Während öffentlich-rechtliche Institutionen personenbezogene Daten nur verarbeiten dürften, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, sei die Datenverarbeitung der im Wettbewerb stehenden Privatwirtschaft vom Prinzip der Vertragsfreiheit geprägt. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stünden hinsichtlich des Gebühreneinzugs aber in keinem Wettbewerb zu anderen Rundfunkveranstaltern. Schließlich hätten die Länder gegen das Votum der Datenschutzbeauftragten bereits vor Jahren regelmäßige Übermittlungen von Meldedaten an die Rundfunkanstalten zugelassen, weil dies für erforderlich gehalten wurde. (pmz)