Neue Datenschutzregelungen für die Telekommunikation

Eine neue Opt-out-Regelung soll Unternehmen neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen. Das heißt, Kunden dürfen künftig Post, E-Mails oder SMS-Botschaften ihres Telekommunikationsanbieters erhalten.

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Von
  • Christiane Schulzki-Haddouti

Telekommunikationsunternehmen dürfen künftig Bestandsdaten wie Name und Adresse zu Werbezwecken verwenden. Kunden dürfen also Post, E-Mails oder SMS-Nachrichten ihres Telekommunikationsbetreibers erhalten. "Zulässig ist dies nur, wenn eine laufende Geschäftsbeziehung vorliegt", erklärte Winfried Ulmen, zuständiger Referent beim Bundeswirtschaftsministerium, der die Neuerungen im Datenschutzrecht auf einem Symposium in Bonn vorgestellt hat. Sie sollen im Sommer 2005 in Kraft treten. Die neue Opt-out-Regelung soll Unternehmen neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen. Ulmen betonte aber auch, dass sie nicht mit einer Öffnung für kundenspezifische Werbung aus Data-Warehouse-Quellen verbunden sei.

Künftig ist die elektronische Einwilligung weiterhin möglich. Doch sie kann nicht mehr innerhalb einer Woche zurückgenommen werden, wie es bislang laut Paragraph 4 Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) erlaubt war. Ein Kopplungsverbot gilt nurmehr dann, wenn die Kunden keine alternativen Möglichkeiten erhalten. Standortdaten dürfen verwendet werden, wenn der Kunde eingewilligt hat. Auch müssen Mitbenutzer darüber informiert werden. Wie diese Einwilligung zu erfolgen hat, ist nicht geregelt. Die Unternehmen könnten dies also auch innerhalb eines Rahmenvertrags regeln. "Im Einzelfall soll die Übermittlung von Standortdaten unterdrückt werden können", versprach Winfried Ulmen.

Bislang konnten Telefonkunden die Angabe der Anschrift im Telefonbuch zulassen, im elektronischen Verzeichnis jedoch ausschließen. Künftig müssen Eintragungen in elektronischen und gedruckten Teilnehmerverzeichnissen übereinstimmen. Freigestellt bleibt nur, ob überhaupt eine Eintragung erfolgen soll. Auch die Inverssuche -- also die Auskunft über Namen oder Anschrift, wenn lediglich die Telefonnummer bekannt ist -- ist künftig grundsätzlich zulässig. Die Kunden können allerdings Widerspruch einlegen.

Bisher wurden die letzten drei Ziffern von Telefonnummern in Verbindungsnachweisen beziehungsweise von Verkehrsdaten gekürzt. Aus Gründen des Verbraucherschutzes werden nur 0190-Nummern hiervon ausgenommen. Künftig werden die Daten ungekürzt maximal sechs Monate gespeichert. Nur auf Wunsch der Teilnehmer werden die Daten gekürzt. Eine pauschale Vorratsspeicherung der Verkehrsdaten ist noch ausgeschlossen. Sowohl das Bundeswirtschafts- als auch das Bundesjustizministerium sind gegen die von Strafverfolgern europaweit vorgenommene Zwangsspeicherung. Da Entscheidungen in den Bereichen der Justiz und Inneres einstimmig erfolgen müssen, hat das Veto Deutschlands Bestand. Wird die Angelegenheit jedoch in den Bereich Binnenmarkt verlagert, wo Mehrheitsentscheidungen zählen, könnte die Vorratsspeicherung gegen den Willen Deutschlands doch noch deutsches Recht werden.

Während nur öffentliche Telekommunikationsanbieter technische Überwachungseinrichtungen vorhalten müssen, sind auch geschäftsmäßige Anbieter zur Auskunft gegenüber Strafverfolgern, Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst, MAD, Zoll, Notrufabfragestellen und Schwarzarbeitfahndern verpflichtet. Sie müssen zu Name, Anschrift, Rufnummer, Anschlusslage und Vertragsbeginn Auskunft geben, selbst bei Prepaid-Kunden. Allerdings müssen Anbieter wie Vertriebspartner hierfür keine besondere Ausweiskontrolle vornehmen. (Christiane Schulzki-Haddouti) / (anw)