Kündigung: Chef muss trotzdem Weihnachtsgeld zahlen

Klauseln im Arbeitsvertrag, die den Mitarbeiter unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Das gilt nach Ansicht des LAG Hamm auch für die Frage, ob das Weihnachtsgeld bei einer Kündigung ausgezahlt werden muss.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 2 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

In einem arbeitsrechtlichen Streit um eine Kündigung ging es in der ersten Instanz um die Wirksamkeit der Kündigung, das Arbeitszeugnis, Geld und Papiere. Fast alle Fragen konnten geklärt werden, nur das Thema Weihnachtsgeld blieb strittig: Ob einer gekündigten Mitarbeiterin eine Weihnachtsgratifikation zusteht oder nicht, musste daher das Landesarbeitsgericht Hamm entscheiden. Das jetzt veröffentlichte Urteil (15 Sa 812/10) wird zumindest die Arbeitnehmer freuen: Denn die Klägerin, die ihren Job verloren hat, bekommt noch 1.900 Euro Weihnachtsgratifikation von ihrem früheren Arbeitgeber.

Die Frau war als Steuerfachwirtin tätig. Ihr Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, die besagte, dass das Gehalt jeweils im darauffolgenden Monat ausgezahlt wird. Eine andere Klausel hielt fest, dass mit dem Novembergehalt auch eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1.900 Euro ausgezahlt würde. Desweiteren wurde der Anspruch für den Fall ausgeschlossen, dass sich das Anstellungsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung im gekündigten Zustand befände. Die Frau verlangte von ihrem Arbeitgeber die Auszahlung und zwar in Höhe von 2.100 Euro, weil sich ihr Gehalt zwischenzeitlich auf die Summe erhöht und das Weihnachtsgeld sich danach gerichtet habe.

Unter Berufung auf die letzte Klausel bzw. die ausgesprochene Kündigung verweigerte der Arbeitgeber, der ihr am 23. November 2009 gekündigt hatte, die Auszahlung. Damit unterlag der Arbeitgeber allerdings schon in der ersten Instanz vor dem Arbeitgericht Bochum und auch das Landesarbeitsgericht sah eine Pflicht zur Auszahlung des Weihnachtsgeldes.

Denn nach Ansicht der Richter war die entsprechende Klausel ungültig, da sie nicht unterscheidet, von wem die Kündigung ausgegangen ist. Werde die Auszahlung aus Gründen verweigert, die der Arbeitnehmer nicht beeinflussen kann und obwohl er in dem Kalenderjahr seine Leistungen erbracht habe, werde er dadurch unangemessen benachteiligt. Auch handle es sich um eine gewinn- und leistungsunabhängige Zahlung, die nur erfolge, um den Mitarbeiter einen Bonus für seine Arbeitsleistung im (fast) abgelaufenen Kalenderjahr zukommen zu lassen.

Das der Arbeitgeber das Geld nun auszahlen musste, war für die Klägerin eine kleine Genugtuung: Wie sie vor Gericht sagte, habe der Chef die Mitarbeiter aufgefordert, "freiwillig" auf das Weihnachtsgeld zu verzichten . Als sie sich geweigert habe, sei ihr gekündigt worden. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)