BGH bestätigt Urteil zur Löschung von IP-Adressen

Der Münsteraner Holger Voss kann sich freuen: Der Bundesgerichtshof hat eine Beschwerde der Deutschen Telekom gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt wegen rechtswidriger IP-Datenspeicherung abgewiesen - wenn auch nur aus formalen Gründen.

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Von
  • Torsten Kleinz

Nach fast drei Jahren hat es Holger Voss geschafft: In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof eine Beschwerde der Deutschen Telekom abgewiesen. Damit wird ein Urteil des Landgerichts Darmstadt rechtskräftig, wonach der Provider verpflichtet ist, die IP-Adresse des Münsteraners zu löschen, sobald die Verbindung getrennt wird.

In der Entscheidung mit dem Aktenzeichen III ZR 40/06 wird die Beschwerde zunächst aus formalen Gründen abgelehnt. Nach §26 der EGZPO müsste der Streitwert für eine Beschwerde mindestens 20.000 Euro betragen. Der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sah aber nur einen Streitwert von 3000 Euro. Die Telekom hatte argumentiert, dass die Auflagen des Landgerichts-Urteils den Provider mehr als 40.000 Euro gekostet hätten. Die Richter lehnten diese Rechnung jedoch ab, die Kosten des Providers seien nicht glaubhaft gemacht worden.

Der Rechtsstreit zwischen Voss und seinem Provider begann Anfang 2003, nachdem Voss wegen eines Forumsbeitrags für das Online-Magazin Telepolis angeklagt worden war. Nachdem Voss diesen Rechtsstreit gewonnen hatte, ging er gegen den Provider T-Online vor, der seine Verbindungsdaten entgegen den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes über einen Zeitraum von 80 Tagen abgespeichert und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt hatte. Voss argumentierte, dass der Provider seine IP-Daten nicht für die Rechnungslegung benötige, da er per Flatrate im Internet surfe.

Mit dieser Argumentation hatte der Münsteraner in allen Instanzen gesiegt. Im Juli 2005 entschied das Amtsgericht Darmstadt zu Gunsten des 33-Jährigen, im Januar dieses Jahres lehnte das Landgericht Darmstadt die Berufung des Providers ab. Die Telekom legte im Sommer 2006 gegen das Urteil Beschwerde ein und unterlag nun auch in der letzten Instanz.

Wie die vorigen Urteile auch, gilt die Entscheidung des BGH nur für den Vertrag zwischen T-Online und Holger Voss. Um auch andere T-Online-Kunden zu einer Klage zu bewegen, hat Holger Voss in Zusammenarbeit mit dem Frankfurter Juristen Patrick Breyer den Text einer Musterklage erarbeitet und stellt diesen auf seiner Homepage zur Verfügung.

Siehe dazu auch:

(Torsten Kleinz) / (pmz)