"Knips-Gebühr" für Preußen-Schlösser ist rechtens

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten darf laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs Geld für kommerziell genutzte Fotos und Filmaufnahmen verlangen und untersagen, dass ohne Genehmigung gemachte Aufnahmen kommerziell genutzt werden.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 440 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Peter König

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten darf für ihre Schlösser in Berlin und Brandenburg eine "Knips-Gebühr" für kommerziell genutzte Fotos verlangen. Aus dem Staatsvertrag ergebe sich der Vorrang der Erhaltung von Kulturgütern wie das Schloss Sanssouci, nicht aber die Kostenfreiheit für gewerbliche Foto- und Filmaufnahmen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag in Karlsruhe. Die Stiftung dürfe als Eigentümerin die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen, wenn die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden seien.

Die Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten hat eine eigene Fotothek im Internet

Die Stiftung verlangt eine Gebühr für kommerziell genutzte Fotos ihrer Parks und Gebäude. Sie war im Februar 2010 mit ihrer Gebührenforderung vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) unterlegen. Es gebe kein Vorrecht des Eigentümers, das Bild seines Eigentums zu verwerten, hatte das OLG entschieden. Dagegen hatte die Stiftung Revision eingelegt und nun vom BGH recht bekommen.

Aus Sicht der Stiftung, die 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen verwaltet, steht ihr das ausschließliche Recht an solchen Fotos zu. Sie hatte deshalb in drei Verfahren gegen eine Internet-Plattform und zwei Bildagenturen auf Unterlassung einer gewerblichen Verbreitung von Bildern geklagt und im November vor dem Landgericht (LG) Potsdam zunächst Recht bekommen. Die Fotos stellten nach Auffassung der Potsdamer Richter eine Eigentumsverletzung dar. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Eigentümerin der bekannten Parkanlagen selbst Postkarten und Bildbände veröffentlicht. Auch hafte die Fotoagentur Ostkreuz laut damaligem Urteil des LG als Störer, da sie auf ihrer Webseite Aufnahmen hostete, die ein Fotograf entgegen einem entsprechenden Fotografierverbot in einer Parkanlage angefertigt hatte.

Der Auffassung der Potsdamer Richter, dass das verbotene Ablichten eine Eigentumsverletzung darstelle, widersprach in der nächsten Instanz das Brandeburgische Oberlandesgericht: Das Fotografieren fremder Gebäude verletze nicht die Rechte des Eigentümers, entschied das OLG. Ein Schadensersatz werde auch dann nicht fällig, wenn der Fotograf die Bilder über ein Fotoportal kommerziell verwertet, urteilte das Gericht seinerzeit: Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stelle keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar, das Verwertungsrecht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu.

Dieser Auffassung ist der zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht gefolgt. Der entscheidende Knackpunkt: Zwar gilt außerhalb des Grundstücks die Panoramafreiheit, der Eigentümer kann aber die Herstellung und Verwertung von Fotos untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind, wie im Fall der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten geschehen. Der BGH sieht das als Folge des Eigentumsrechts: "Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind", heißt es in der Mitteilung des Gerichts. (pek)