Urteil: Webdesigner dürfen in die Künstlersozialkasse

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Künstlersozialkasse auch Webdesigner versichern muss.

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Das Bundessozialgericht hat eine Entscheidung gefällt, die großen sozialpolitischen Sprengstoff birgt: Die Künstlersozialkasse muss Webdesigner versichern. Die Künstlersozialkasse (KSK) weigerte sich 2002, eine Webdesignerin zu versichern. Diese klagte beim Sozialgericht Hannover und gewann am 27. Mai 2004. Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung (Az.: B 3 KR 37/04 R). Nach Ansicht der Richter ist das Berufsbild des Webdesigners -- in Abgrenzung zum Programmierer und Webmaster -- durch eine eigenschöpferisch-gestalterische Tätigkeit geprägt, die mit denen der Grafiker, Grafikdesigner und Layouter vergleichbar ist und somit den Vorgaben des Künstlersozialversicherungsgesetzes entspricht.

Damit ist der Zugang zum günstigen Versicherungsschutz frei für alle Webdesigner. Laut Angaben der Kanzlei Beukenberg Rechtsanwälte, die die Klägerin vertritt, stehen schätzungsweise 1000 Webdesigner auf der Warteliste der KSK, um den Versicherungsschutz zu genießen. Motiv des Gesetzgebers für die günstige Krankenkasse war, Künstler bei ihrer "brotlosen Kunst" zu fördern. Die Kasse wird zum Teil durch Steuergelder und Abgaben finanziert.

Uwe Lehr von Beukenberg Rechtsanwälte fürchtet, dass die Entscheidung allerdings dazu führt, dass unabhängig von der Qualität der Leistung des Einzelnen jeder erwerbsmäßig tätige Webdesigner in die Künstlersozialkasse aufgenommen werden kann. Seiner Meinung nach muss der Gesetzgeber "entscheiden, ob die Einrichtung der Künstlersozialkasse in der bisherigen Form beibehalten werden kann und soll." (jo)