DatenschĂĽtzer kritisieren Speicherpraxis bei Schwarzarbeit-Verdacht
Mit dem neuen Schwarzarbeitsgesetz müssen Bürger damit rechnen, dass Informationen über sie jahrelang in einer Verdächtigen-Datei verbleiben -- selbst wenn sie sich nichts haben zu Schulden kommen lassen.
Datenschützer gehen mit dem neuen Schwarzarbeitsgesetz (PDF) der Bundesregierung, das illegale Beschäftigung und die damit verbundene Steuerhinterziehung in Deutschland eindämmen soll, hart ins Gericht. Im Mittelpunkt der Kritik steht der in der Öffentlichkeit bislang kaum wahrgenommene Aufbau einer zentralen Datenbank der Zollverwaltung. Darin sollen künftig schon im Verdachtsfall personenbezogene Angaben gespeichert werden. Selbst Bürger, die sich überhaupt nichts zu Schulden kommen lassen, müssen damit rechnen, dass Informationen über sie jahrelang in einer Verdächtigen-Datei verbleiben. Zugriff auf die Daten haben außer den Finanzbehörden auch Staatsanwaltschaft und Polizei.
In einem Interview mit dem Handelsblatt kritisierte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, jetzt die Datenspeicherpraxis: "Aus meiner Sicht gibt es vor allem bei Freisprüchen wegen erwiesener Unschuld keine Argumente für eine weitere Nutzung und damit Speicherung dieser Daten." Die Regelungen für den Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung sehen vor, dass Datensätze nach Abschluss der letzten Verfahrenshandlung ein weiteres Jahr aufbewahrt werden, selbst wenn es nicht zu einem Bußgeldverfahren oder einer Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft kommt.
Bei Einleitung eines Bußgeldverfahrens oder Abgabe an die Staatsanwaltschaft ist eine fünfjährige Speicherung der Daten vorgesehen. Im Falle eines Freispruchs werden die Daten von Beschuldigten aber nicht etwa sofort automatisch gelöscht, vielmehr muss die Zollverwaltung erst Kenntnis von dem Freispruch erlangen und soll die Daten dann erst zwei Jahre nach Erledigung des Strafverfahrens löschen. Datenschützer Schaar fordert deshalb Nachbesserungen: "Die Daten sollten im Falle des Freispruchs grundsätzlich gelöscht werden." (pmz)