US-Berufungsgericht bestätigt Urteil zum Weiterverkauf von Promo-Musik-CDs

Der U.S. Court of Appeals for the 9th Circuit in Kalifornien hat entschieden, dass ein CD-Verkäufer nicht rechtswidrig handelte, als er für Werbezwecke abgegebene CDs der Universal Music Group (UMG) bei eBay zum Verkauf anbot.

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Ein US-Berufungsgericht hat entschieden, dass auch für Promotionszwecke abgegebene CDs unter Umständen weiterverkauft werden dürfen. Der U.S. Court of Appeals for the 9th Circuit in San Francisco stärkte mit dem jetzt veröffentlichten Urteil (PDF-Datei) das Wiederverkaufsrecht für digitale Güter. Konkret ging es in dem Fall um eine Klage der Universal Music Group (UMG) gegen den US-Bürger Troy Augusto, der sich auf den Vertrieb von Sammlerstücken spezialisiert hat. Der Händler verkauft über eBay gebrauchte und neue Musik-CDs, die er zuvor seinerseits erworben hat. Darunter auch Promo-Stücke, die von Plattenfirmen kostenlos mit dem Hinweis "ausschließlich für Werbezwecke" abgegeben wurden.

UMG stellte sich in der Auseinandersetzung auf den Standpunkt, dass Promo-CDs weiterhin Eigentum des Labels bleiben würden. Sie warf Augusto wegen des Weiterverkaufs Copyright-Verletzungen vor und forderte Unterlassung und Schadensersatz. Augusto vertrat hingegen die Ansicht, dass sein Handeln vom Grundsatz der "First Sale"-Doktrin gedeckt sei, wonach der Käufer eines rechtmäßig erworbenen Copyright-Werks dieses selbst verkaufen oder anderweitig abgeben dürfe.

Unterstützung erhielt der Händler von der Electronic Frontier Foundation (EFF). Die US-Bürgerrechtsorganisation befürchtete, dass Plattenlabel oder auch Buchverlage und Filmstudios allein mit einer bestimmten Kennzeichnung von Produkten und damit verknüpften Vertragsbedingungen eine zu starke Kontrolle erhalten könnten. Würde sich Universal Music durchsetzen, könnten Empfänger solcher Promo-CDs diese womöglich nicht einmal mehr selbst entsorgen.

Aber auch die Berufungsrichter stellten sich auf die Seite von Augusto und der EFF. Das Versenden solcher Promo-CDs komme gleichsam einem Verkauf gleich, heißt es in der Entscheidung. Das Label gebe dabei Rechte ab und könne dem Händler deswegen auch keine Rechtsverletzung vorwerfen. Zudem hätten die Empfänger der Werbe-CDs keine besonderen Nutzungsbedingungen unterzeichnen müssen. Auch fehle ein Verweis, wonach der digitale Audioträger zurückzuschicken sei, sollte man mit der Kennzeichnung "nicht für den Verkauf gedacht" nicht einverstanden sein. (pmz)