Gericht definiert Frist für "gewerbliches Ausmaß" bei Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

Das Kölner Oberlandesgericht setzt die relevante Verwertungsphase, innerhalb der die widerrechtliche Verbreitung eines geschützten Werks eine Urheberrechtsverletzung "im gewerblichem Ausmaß" darstellt, auf ein halbes Jahr an.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 165 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Maike Brinkert

Wer urheberrechtlich geschützte Werke widerrechtlich auf einer Tauschbörse anbietet, kann eine Urheberrechtsverletzung "im gewerblichen Ausmaß" begehen, soweit sich das Werk noch in seiner relevanten Verwertungsphase befindet. Den Zeitraum hierfür hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem nun veröffentlichten Beschluss vom 27. Dezember 2010 (AZ. 6 W 155/10) für Unterhaltungsmusik und Filme auf sechs Monate beschränkt. In dem Fall ging es um die Frage, wann ein gewerbliches Ausmaß vorliegt und der Rechteinhaber somit einen Auskunftsanspruch gegenüber Telekommunikationsanbietern hat.

Werden Werke, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, auf Tauschbörsen widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht, können dem Rechteinhaber unter anderem Auskunftsansprüche zustehen. Hat der Verletzte die entsprechende IP-Adresse ermittelt, kann er die zugehörigen Verbindungsdaten beim Internetprovider erfragen. Liegt eine Rechtsverletzung "im gewerblichen Ausmaß" im Sinne des §101 UrhG und ein entsprechender Beschluss des zuständigen Gerichtes vor, müssen dem Rechteinhaber solche Verkehrsdaten, die bei Nutzung von Telekommunikationsdiensten gespeichert werden, mitgeteilt werden. Hierunter fallen insbesondere Angaben, die den Nutzer identifizieren.

Derartige personenbezogene Daten unterstehen dem besonderen Schutz des Gesetzes.Der Auskunftsanspruch kann deshalb nur beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen gewährt werden, welche das OLG im vorliegenden Beschluss noch einmal darlegte. So könne bereits das Anbieten eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer Filesharing-Plattform den Anforderungen genügen. Dabei lasse sowohl der hohe Wert eines Werkes als auch das öffentliche Zugänglichmachen einer umfangreichen Datei, wie etwa ein kompletter Film oder ein vollständiges Musikalbum, die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes zu. Der Verletzte müsse jedoch nicht an dem gesamten Musikwerk Rechte haben. Es genüge, dass das Zugänglichmachen eines einzigen Titels seine Rechte verletzt.

Zusätzlich müsse das Werk innerhalb seiner relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht werden. Denn gerade in diesem Zeitraum werde der Rechteinhaber durch die widerrechtliche Veröffentlichung besonders betroffen. Der Auskunftsanspruch könne nur solange gewährt werden, bis die wirtschaftliche Verwertungsphase im Wesentlichen abgeschlossen ist. Für kommerzielle Musik nimmt das OLG eine Frist von sechs Monaten an, die aber bei Vorliegen besonderer Umstände auch länger sein könne. Beispielhaft nannte das Gericht eine Platzierung in den TOP 50 der Verkaufscharts. Anhaltspunkt hingegen dafür, dass die wesentliche Verwertungsphase beendet wäre, sei das Verramschen des Werkes zum Ausverkaufspreis. Auch bei Kinofilmen soll die 6-Monatsgrenze gelten. Für den Zeitpunkt der Veröffentlichung sind sowohl der Filmstart in den Kinos als auch der Verkaufsstart der DVD-Version zu berücksichtigen.

Ist die sechsmonatige Frist überschritten, muss der Anspruchssteller nachweisen, dass seine Rechte im gewerblichen Ausmaß verletzt wurden. Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer deshalb nur einen Teilerfolg verbuchen. Da für einen der beiden in Netz gestellten Filme die Veröffentlichung auf DVD bereits mehr als sechs Monate zurücklag, oblag es dem Anspruchssteller ein gewerbliches Ausmaß nachzuweisen. Dies gelang ihm nicht, die Beschwerde wurde diesbezüglich zurückgewiesen.

Angesichts dieser Rechtsprechung raten Anwälte den Adressaten einer Abmahnung hinsichtlich der aufgeführten Auskunftsansprüche zu prüfen, ob für die entsprechenden Werke die akute Verwertungsphase bereits abgelaufen ist. (vbr)