OLG Hamburg bremst Internet-Abmahnwelle

Wie der Hamburger Rechtsanwalt Dr.

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Von
  • Frank Möcke

Wie der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Oliver Gießler mitteilt, hat das Oberlandesgericht der Hansestadt die Berufung der Topware CD-Aktiengesellschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts in Sachen "emergency.de" zurückgewiesen. Topware, als Markeninhaber eines Spiels mit Namen "Emergency", hatte den Betreiber der gleichnamigen Domain, deren Inhalt Informationen zu medizinischen Notfällen waren, abgemahnt und per einstweiliger Verfügung durchgesetzt, daß der Kleinunternehmer die Bezeichnung nicht weiter führen durfte.

Wie schon das Landgericht, stützen sich die Richter auf eine fehlende Verwechselungsgefahr: "Niemand sieht vernünftigerweise einen Zusammenhang zwischen einem elektronischen Spiel und dem Umstand, daß Informationen und deren Austausch zu medizinischen Notfällen unter der Adresse "Emergency.de" im Internet angeboten werden", so das OLG.

Topware hatte den Titelschutz "insbesondere auch für Online-Dienste" in Anspruch genommen. Dem konnte das Oberlandesgericht nicht folgen. Die Richter meinen, daß erst mit Beginn des Gebrauchs einer Domain an dieser ein Namensrecht gemäß Paragraph 12 BGB erworben werde. Dies war im Falle der Notfallseite "Emergency" der Fall gewesen.

Hatte sich jemand eine eigene Domain eintragen lassen (zum Beispiel xyz.de) und ließ sich später eine Firma die Bezeichnung xyz als Marke schützen, lief er Gefahr, vom Markeninhaber abgemahnt zu werden. Unter Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (Az. 315 O 107/98) werden die Karten in vielen noch unentschiedenen Namensstreitverfahren neu gemischt werden müssen. (fm)