Abmahnung nicht erhalten? Zahlen müssen Sie trotzdem!

Bleibt die Abmahnung in der Firewall hängen oder der Benachrichtigungsschein der Post geht verloren, hat man Pech gehabt: Der Abgemahnte muss die Kosten einer Abmahnung tragen, selbst wenn er diese nicht erhalten hat.

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Von
  • Marzena Sicking

Kommt eine Abmahnung nicht beim Empfänger an, kann er auch die dazugehörige Unterlassungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist unterschreiben. Kommt es daraufhin zu einem einstweiligen Verfügungsverfahren, hat der Abgemahnte Pech gehabt: er muss die Kosten des Verfahrens tragen. Denn der Nachweis, dass er das betreffende Schriftstück nicht erhalten hat, ist unter solchen Umständen sein Problem.

Die Kanzlei Wagner Rechtsanwälte webvocat rät deshalb allen Unternehmern, ihre Mitarbeiter in Bezug auf mögliche Abmahnungen, die per Post oder per Mail ankommen, zu sensibilisieren. Häufig handelt es sich um Abmahnungen, die zwar ordnungsgemäß per Post oder per Mail versendet wurden, dem zuständigen Sachbearbeiter oder der Geschäftsführung jedoch nie vorlagen. Die herrschende Meinung gehe davon aus, dass nach den allgemeinen Rechtsvorschriften die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang einer Abmahnung beim Abgemahnten liege. Das werde damit begründet, dass die Abmahnung für den Abgemahnten im Vergleich zum Prozess die kostengünstigere Möglichkeit der Streitlösung darstelle. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich keiner die Möglichkeit hatte zu reagieren, da entweder die Email von der Firewall aufgehalten wurde, oder die Abmahnung in der Firma versickert ist.

Rechtsanwältin Claudia Martini

Daher gilt die Abmahnung als zugestellt – vorausgesetzt, sie ist nachweislich in den Bereich des Empfängers gelangt und dieser hätte unter normalen Verhältnissen auch die Möglichkeit gehabt, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Das ist laut Rechtsanwältin Claudia Martini beispielsweise der Fall, wenn die Abmahnung an die üblicherweise vom Empfänger verwendete geschäftliche Mail-Adresse geschickt worden und auch in der Mailbox angekommen ist. Kann der Versender nachweisen, die Mail abgeschickt und keine Fehlermeldung erhalten zu haben, beispielsweise indem er einen Kollegen auf "CC" setzt, gilt sie als ordnungsgemäß zugestellt. Vorsicht: wird die Mail von einer Firewall aufgehalten, gilt sie dennoch als zugestellt, denn die Firewall liegt eindeutig im Machtbereich des Empfängers.

Auch eine Abmahnung, die per Post mit Einschreiben/Rückschein verschickt wurde, nicht an den Empfänger ausgehändigt werden konnte und bei der Post zur Abholung hinterlegt wird, gilt als angekommen, auch wenn sie nicht abgeholt wird, erklärt Claudia Martini mit Verweis auf ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 2010 (Aktenzeichen 52 O 187/10). Das Gericht ging in diesem Fall davon aus, dass der Empfänger einen Benachrichtigungsschein erhalten hat. Obwohl dieser an Eides statt versicherte, keinen Benachrichtigungsschein im Briefkasten vorgefunden zu haben, hielt die Kammer die Möglichkeit, dass versehentlich vom Zusteller keine Benachrichtigungsnachricht eingelegt worden sei, für vernachlässigenswert gering. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass ein Briefzusteller gerade bei Einschreiben/Rückschein sich seiner besonderen Verantwortung bewusst sei, da der Kunde in diesen Fällen auch mehr Geld gezahlt habe.

Auf Basis dieser Rechtsprechung rät die Kanzlei Wagner Rechtsanwälte webvocat Unternehmern dringend dazu, sämtliche Mitarbeiter über die theoretische Möglichkeit der per E-Mail und per Post übermittelten Abmahnung zu informieren, um diese im Zweifel auch erkennen zu können. Darüber hinaus sei darauf zu achten, dass auch die gefilterten E-Mails entsprechend kontrolliert werden, um zu verhindern, dass wichtige E-Mails versehentlich untergehen. Ebenso sei die Post sorgfältig auf Benachrichtigungsschreiben hin zu überprüfen, um ein irrtümliches Entsorgen zu vermeiden. "Soweit Ihr Zusteller nicht zu denen vom Gericht definierten Musterexemplaren zählt, könnte Ihnen unter Umständen eine entsprechende Dokumentation der bisherigen "Verfehlungen" helfen, um das Urvertrauen des Gerichts in das zustellende Unternehmen zu erschüttern", so Rechtsanwältin Claudia Martini. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)