Britisches Gericht bestätigt Importverbot für Sonys PSP

Der in England ansässige Online-Händler NuPlayer hatte die in Europa voraussichtlich im September erscheinende PSP importiert und über seine Website angeboten. Dies wurde ihm nun gerichtlich untersagt.

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  • Dr. Andreas Lober

Ein britisches Gericht hat entschieden, dass Sony Computer Entertainment (SCE) den Import der mobilen Konsole Playstation Portable (PSP) verbieten kann. Der in England ansässige Online-Händler NuPlayer hatte die in Europa voraussichtlich im September erscheinende PSP importiert und über seine Website angeboten. Dies wurde ihm nun gerichtlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt. Die noch vorhandenen Geräte, Informationen über seine Lieferanten und einige Kundendetails muss NuPlayer nun an SCE herausgeben. Außerdem muss NuPlayer an SCE Schadensersatz zahlen und die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen.

Der Entscheidung vorausgegangen war ein längerer Rechtsstreit, in dem SCE verschiedene Import-Händler wegen Markenrechtsverletzung verklagt hatte. Im Laufe des Verfahrens hatten sich bereits vor der gerichtlichen Entscheidung die anderen Händler SCE gebeugt und die importierten PSP aus dem Programm genommen. NuPlayer blieb noch eine zeitlang standhaft. Mittlerweile ist die Website von NuPlayer wieder erreichbar. Dort werden auch wieder PSPs angeboten. Dies sind jedoch europäische Geräte, die erst nach dem Verkaufsstart in Europa ausgeliefert werden. NuPlayer verspricht Kampfpreise, die SCE nicht unterbinden könne.

Viele Unternehmen bringen zum Ärger der Kunden ihre Produkte in Europa erst später auf den Markt als in den USA oder Asien und versuchen, dies durch Importverbote abzusichern und markenrechtlich gegen Einfuhren vorzugehen. Bei Konsolen wird dies auch deshalb versucht, weil die Produktionskapazitäten teilweise nicht ausreichen, um einen weltweit gleichzeitigen Start zu sichern. Der Inhaber einer Marke kann verbieten, dass ein Markenprodukt gegen seinen Willen in Verkehr gebracht wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob mit der Marke geworben wird. Dieses Recht des Markeninhabers besteht nur dann nicht, wenn die Ware durch ihn oder mit seiner Zustimmung in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde.

Das Europäische Wettbewerbsrecht will primär verhindern, dass der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der EU eingeschränkt wird. Auch so etwas wurde in der Vergangenheit versucht. Beispielsweise wollte Nintendo EU-interne Exporte verbieten und fing sich dafür ein Millionenbußgeld von der EU-Kommission ein. In seiner Entscheidung "EMI-Records vs. CBS" hat der Europäische Gerichtshof aber festgestellt, dass auch solche Importverbote unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten untersucht werden müssen, durch die Erzeugnisse von der EU insgesamt ferngehalten werden, wenn innerhalb der EU geeignete Weiterverkäufer vorhanden sind.

Wenn NuPlayer nun für den Europa-Release Kampfpreise ankündigt, hofft man schon wieder auf das Wettbewerbsrecht. SCE wird zunächst alles daran setzen, die Preise hoch zu halten. Preisbindungen für Händler sind wettbewerbsrechtlich aber klar unzulässig. Erlaubt sind nur Preisempfehlungen, sofern kein Druck auf die Händler ausgeübt wird. (Dr. Andreas Lober) / (anw)