Ausposaunt

Die Veröffentlichung geheimer Informationen durch WikiLeaks beschäftigt Politik und Behörden in aller Welt. Ein Vorgehen gegen die Beteiligten ist schwierig, denn der Grat zwischen Strafrecht und Pressefreiheit ist schmal.

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Von
  • Tobias Haar
Inhaltsverzeichnis

Aus rund 250 000 Berichten und Lagebeurteilungen von US-Botschaften aus aller Welt veröffentlichte die Internetplattform WikiLeaks Ende November 2010 Informationen. Reaktionen blieben nicht aus. Politiker aus aller Welt verurteilten die Veröffentlichungen. eBay, MasterCard, Visa und andere Finanzdienstleister kündigten bestehende Verträge mit WikiLeaks auf, was die Möglichkeit zum Spendensammeln für die Organisation stark beschränkte. Apple entfernte eine WikiLeaks-App aus dem App Store. Und Amazon schließlich kündigte wichtige Serverkapazitäten. Wer tatsächlich hinter diesen Maßnahmen steckt, ist nicht bekannt. Die Spekulationen richten sich in erster Linie auf US-amerikanische Behörden.

Diese Entwicklungen verdeutlichen ein Problem: Juristisch ist den WikiLeaks-Veröffentlichungen kaum beizukommen. Andererseits dürften etliche Staaten darüber nachdenken, ihre Gesetze unter dem Eindruck dieser Affäre entsprechend zu verschärfen. Die Gratwanderung zwischen (verfassungs-)rechtlich geschützter Pressefreiheit einerseits und dem Interesse an Vertraulichkeit von (Geheimdienst-)Informationen andererseits ist Gegenstand dieser Diskussionen. Bereits heute greifen in vielen Fällen aber gesetzliche Bestimmungen, bis hin zum Strafrecht. Bedeutsam ist hierbei, ob Informationen tatsächlich einem anderen weggenommen oder „nur“ veröffentlicht werden.

Wer einem anderen Informationen „wegnimmt“, setzt sich etlichen juristischen Ansprüchen aus. So ergeht es derzeit dem Angehörigen der US-Streitkräfte Bradley Manning, der die Quelle der WikiLeaks-Veröffentlichungen sein soll und sich seit Mai 2010 in Haft befindet. Das Besondere an WikiLeaks ist aber, dass keine Mitarbeiter der Plattform die Botschafts-Depeschen an sich genommen haben, sondern offenbar ein Dritter. Für die juristische Verantwortung von WikiLeaks ist entscheidend, ob WikiLeaks selbst an der Informationsbeschaffung mitgewirkt hat, indem es den eigentlichen Täter zur Wegnahmehandlung angestiftet hat. Ist dies nicht der Fall, wird es rechtlich dünn.

Nach deutschem Recht können durch die Wegnahme von „Geheimnissen“ etliche Strafvorschriften verletzt sein. Nach § 353b des Strafgesetzbuches ist die „Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht“ strafbar. Bestraft werden kann nach dieser Vorschrift aber nur ein Amtsträger, also beispielsweise ein Beamter im diplomatischen Dienst. Mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe wird bestraft, wer ein Staatsgeheimnis verrät, indem er es einer „fremden Macht“ mitteilt oder um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen.

Etwas geringer ist die Strafe, wenn das Staatsgeheimnis an einen Unbefugten gelangt und dadurch die äußere Sicherheit Deutschlands beeinträchtigt wird. Daneben gibt es Straftatbestände für die landesverräterische Ausspähung, das Auskundschaften oder die Preisgabe von Staatsgeheimnissen und den Verrat illegaler Geheimnisse. Auch die landesverräterische oder geheimdienstliche Agententätigkeit stehen unter Strafe. Allen diesen Strafvorschriften ist gemein, dass es sich um Informationen handeln muss, deren Geheimhaltung im staatlichen Interesse ist. Firmen- und Betriebsgeheimnisse zählen nicht dazu.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Unternehmen schützt § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wer ein solches Geheimnis „unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“. Voraussetzung ist, dass es sich um eine im Unternehmen beschäftigte Person handelt, der dieses Geheimnis zugänglich gemacht wurde.

Bestraft wird aber auch, wer in Wettbewerbsabsicht technische Mittel anwendet, Kopien solcher Geheimnisse herstellt oder Dinge stiehlt, in denen das Geheimnis enthalten ist. Begeht jemand eine solche Tat, damit die vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit gelangen, etwa auf WikiLeaks, ist eine Strafbarkeit gegeben, wenn dies in der Absicht erfolgt, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen. Sollte WikiLeaks seine Drohungen wahrmachen und geheime Informationen einer US-Bank veröffentlichen, würde sich zumindest der Geheimnisverräter strafbar machen. Ähnliche Vorschriften wie in Deutschland existieren auch in den USA.

Ob staatliche oder unternehmerische Geheimnisse – das deutsche Strafrecht sieht Sanktionen gegen den Täter vor. Gleiches gilt für die Rechtsordnungen anderer Länder. Wie aber machen sich die Verantwortlichen von WikiLeaks oder anderen Plattformen rechtlich angreifbar, wenn sie die Informationen nicht selbst „gestohlen“ haben?

Bestraft werden kann auch der Anstifter oder Gehilfe einer Straftat. Anstifter ist, „wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat“. Also derjenige, der bei einem anderen den Entschluss der Tat hervorruft oder fördert. Als Gehilfe erhält eine Strafe, „wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat“. Im Fall WikiLeaks sind augenscheinlich keine Tatsachen öffentlich bekannt, die darauf schließen lassen, dass ein Verantwortlicher bei WikiLeaks den Täter des „Diebstahls“ der Geheimdienstdepeschen angestiftet oder bei seiner Tat unterstützt hat. Das wiederum bedeutet, dass kein WikiLeaks-Mitarbeiter Straftaten begangen hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat in anderen Fällen die Veröffentlichung von „gestohlenen“ Informationen gedeckt, weil sich die veröffentlichenden Medien auf die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit berufen konnten. Ob WikiLeaks das auch kann, ist fraglich. Andererseits ist die Pressefreiheit sehr weitreichend geschützt. Dies beweist auch der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht, der noch der Verabschiedung harrt. Bei der Verletzung von Dienstgeheimnissen nach § 353b StGB sollen sich Presseangehörige nicht strafbar machen, wenn sich ihre Tätigkeiten auf die „Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses beziehungsweise des Gegenstandes oder der Nachricht … beschränken“. Offen bleibt, welche Auswirkungen die WikiLeaks-Veröffentlichungen auf dieses Gesetzesvorhaben haben werden.

Wenn die entwendeten Informationen aber aus Kopien urheberrechtlich geschützter Werke bestehen, greift die Strafvorschrift des § 106 des Urheberrechtsgesetzes. Wer ohne Erlaubnis des Berechtigten ein geschütztes Werk „vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt“, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Ob die bislang veröffentlichten Geheimdienstdepeschen überhaupt urheberrechtlich geschützt sind, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Es muss sich um persönliche geistige Schöpfungen handeln. Geschützt wird auch die „kleine Münze“, Werke müssen also ein gewisses Maß an Individualität und Originalität erreichen. Nicht geschützt sind „handwerksmäßige Durchschnittsleistungen“. Die Berichte von US-Diplomaten an die US-Regierung sind, soweit es sich nicht um Belanglosigkeiten und kurze Anrisse handelt, im Zweifel urheberrechtlich geschützt. Jedenfalls trifft dies auf ausführliche Berichte und Interpretationen von Informationen mit eigener, persönlicher Wertung zu. Die Verantwortlichen von WikiLeaks könnten sich nach diesem Straftatbestand strafbar machen.

Aber nicht nur sie. Auch Serverbetreiber können im juristischen Feuer stehen, wenn sie Kopien der WikiLeaks-Veröffentlichungen auf ihren Servern speichern und der Öffentlichkeit zugänglich machen. Nachdem erste Anbieter, darunter Amazon, die Serverkapazitäten für WikiLeaks aufgekündigt hatten, stellte die Plattform ihre Inhalte anderen Hostern zur Verfügung. Das erschwerte ein gezieltes Vorgehen gegen einzelne Server, denn es sind mehrere Hundert Kopien über das Internet abrufbar.

Soweit die WikiLeaks-Inhalte urheberrechtlich für andere geschützt sind, drohen den Hostern auch zivilrechtliche Schritte. Von der Abmahnung über einstweilige Verfügungen bis hin zu Schadensersatz reichen die juristischen Mittel im Zweifel. Enthalten die Inhalte Verletzungen des Persönlichkeitsrechts einzelner Personen, können auch diese gegen Provider vorgehen. Hier sehen die Haftungsregeln des Telemediengesetzes ein abgestuftes Haftungssystem vor. Einige gehen davon aus, dass den Hoster keine Verantwortung trifft, weil er wie ein Internet-Provider von jeglicher Inhaltshaftung freigestellt ist.

Soweit ein Betreiber von Servern aber bewusst WikiLeaks-Kopien auf seine Server geladen hat, um sie Interessierten zur Verfügung zu stellen, dürfte diese Haftungsprivilegierung nicht mehr greifen. Denn dann hat der Betreiber die Inhalte selbst ausgewählt und es handelt sich nicht mehr nur um ein bloßes „Durchleiten von Informationen“. Solange ein Betreiber jedoch keine Kenntnis einer etwaigen Rechtswidrigkeit von Informationen hat, ist er aus der Haftung entlassen. Erst wenn er davon Kenntnis erlangt oder eine Verfügung einer Behörde vorliegt, muss er etwas unternehmen. Unterlässt er dies, trifft ihn die volle Haftung.

Das deutsche Recht sieht Straftatbestände vor, die auf denjenigen zielen, der Informationen einem anderen – in welcher Form auch immer – entwendet. Geschützt sind Staatsgeheimnisse ebenso wie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Unternehmen. WikiLeaks-Mitarbeiter dürften sich nicht strafbar gemacht haben, wenn sie die eigentlichen Täter nicht angestiftet oder ihnen bei ihren Taten geholfen haben. Vermutlich können sie sich auf die Pressefreiheit berufen, die hierzulande sehr weitreichend gilt.

Diese Rechtsgrundsätze dürften in den meisten westlichen Staaten ähnlich sein. Gerade die USA messen der verfassungsrechtlich geschützten „Freedom of Speech“ einen hohen Stellenwert bei. Andererseits ist nicht anzunehmen, dass die Staaten tatenlos zusehen, wie brisante, geheime Informationen ohne Sanktion weltweite Verbreitung finden. Mit dem Shield Act bereiten die USA erste Gesetzesänderungen vor, um WikiLeaks & Co. juristisch beizukommen.

Sicher ist aber auch, dass nur der effektive Schutz von Informationen ein Bekanntwerden verhindert. WikiLeaks zeigt, dass selbst ein gezieltes Vorgehen von Serveranbietern wie Amazon gegen die Verbreitung der Geheimdienst-Depeschen kaum etwas ausrichten können. Schnell haben Dritte Kopien auf ihre Server geladen und stellen sie zur Verfügung. Auch sie machen sich in bestimmten Fällen juristisch angreifbar. Dass diese Betreiber sich jetzt in einem juristischen Stellvertreterkrieg wiederfinden, ist aber wenig wahrscheinlich.

Aus juristischer Sicht wird die Diskussion um zulässige Aufklärung und Pressearbeit sowie unzulässigen Geheimnisverrat weiter an Brisanz gewinnen. Denn eines ist klar: Eine ungehinderte Veröffentlichung geheimer Informationen ist auf lange Sicht nicht hinnehmbar – weder für Staaten noch für Unternehmen.

ist Syndikusanwalt und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IT-Recht. (ur)