Auf eigene Kosten abgehört

Der Provider Canhost hat eine "Überwachungsgebühr" in Höhe von 5 Euro erhoben, um die technischen Maßnahmen für eine TKÜV-konforme E-Mail-Überwachung zu finanzieren.

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Der in Hamm niedergelassene Provider Canhost hat seinen Kunden am Wochenende per E-Mail mitgeteilt, dass er die "enormen Kosten" für die E-Mail-Überwachung "auf die Endkunden" umlegen müsse. Da man von Preiserhöhungen absehen wolle, "haben wir uns dazu entschlossen, eine einmalige Kostenbeteiligung in Höhe von 5.00 Euro pro Kundenaccount zum 01.12.2004 zu erheben." Ein Kündigungsrecht bestehe nicht, da dies keinen "extremen Einschnitt in die laufenden Verträge" bedeute. Die geringe Gebühr falle vielmehr "unter die Taschengeld-Verordnung".

Die Nachricht führte zu heftigen Protesten im Internet-Forum des Providers. Canhost-Geschäftsführer Selcuk Candan postete daraufhin Erklärungen zur Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV), welche die Vorhaltung der teuren Abhörinfrastruktur verlangt, und ließ die "Taschengeld"-Erklärung rasch fallen. Nach weiteren Protesten räumte er Bestandskunden ein Widerspruchsrecht gegen den Einzug der Gebühr ein. Die Inanspruchnahme dieses Rechts, so Candan weiter, werte er als Kündigung zum Vertragsende, die Leistungen bis dahin würden aber "selbstverständlich" weitergeführt. Neukunden sollen nun eine Einrichtungsgebühr in Höhe der umstrittenen fünf Euro zahlen.

Das Beispiel könnte Schule machen, denn die Provider-Branche ächzt und stöhnt angesichts des Starttermins für die TKÜV-konforme E-Mail-Überwachung am 1. Januar 2005. Während große Firmen gerade dabei sind, ihre Telekommunikationsanlagen mit enormem Aufwand abhörgerecht aufzurüsten und dafür die Entwicklung neuer Funktionen für die Kunden verschieben, beschäftigen sich zahlreiche kleine Zugangs- und Domain-Anbieter erst langsam mit den gesetzlichen Auflagen und geraten teilweise in Existenzangst. Schließlich rechnet man beim Verband der deutschen Internet-Anbieter eco mit Einstiegskosten für die Abhörtechnik von "20.000 Euro aufwärts", wobei diese höchstens durch Gemeinschaftslösungen gedrückt werden könnten.

Die am Beispiel Canhost aufflammende Diskussion über Preiserhöhungen zeigt laut eco-Justiziarin Hannah Seiffert, "wie groß die Verunsicherung im Markt ist". Es gehe momentan "einiges drunter und drüber" beim Verständnis der trockenen Abhörparagraphen. Besondere Unklarheit herrsche in der Frage, wer von den Ausnahmeregelungen in der TKÜV profitiere. Dort ist davon die Rede, dass Betreiber von Anlagen mit "weniger als 1000 Teilnehmern" die Überwachungsausrüstung nicht permanent vorhalten müssen. Die zuständige Regulierungsbehörde (RegTP) verweist zur Auslegung auf das Telekommunikationsgesetz, wo Teilnehmer als Vertragspartner definiert werden. Wie viele Nutzer ein Großkunde selbst wiederum hat, spielt demnach keine Rolle.

Fällt ein Anbieter nicht unter die Ausnahmeregelung, muss er sich an die Vorschriften für die Anpassung von Gebühren halten. "Grundsätzlich kennt das deutsche Recht auch bei Dauerschuldverhältnissen wie Provider-Verträgen kein Recht zu einer einseitigen Preiserhöhung", stellt der auf das Internet spezialisierte Rechtsanwalt Thomas Stadler gegenüber heise online klar. Da aber ein Bedürfnis des Anbieters bestehe, seine Preise der Markt- und Kostenentwicklung anzupassen, gestatte das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) so genannte Preisanpassungsklauseln. Sollten entsprechende AGB vorhanden sein, sei dem Kunden bei Preiserhöhungen jedoch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung einzuräumen. (Stefan Krempl) / (ad)