Rheinland-Pfalz lässt den Landestrojaner von der Leine

Der Landtag in Mainz hat eine Novellierung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) beschlossen, die Strafverfolgern die Befugnis zum verdeckten Zugriff auf IT-Systeme und zur Quellen-TKÜ gibt.

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Der rheinland-pfälzische Landtag hat am Mittwoch eine umfangreiche Novellierung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) beschlossen. Strafverfolger des Landes erhalten damit die Befugnis für heimliche Online-Durchsuchungen, um bei "Gefahr für Leib und Leben" personenbezogene Daten etwa auf Festplatten zu ermitteln. Rheinland-Pfalz ist damit nach Bayern das zweite Bundesland, das der Polizei das umstrittene Instrument des verdeckten Zugriffs auf IT-Systeme an die Hand gibt. Für die Reform des Polizeigesetzes stimmten nach Annahme eines Änderungsantrags am ursprünglichen Kabinettsentwurf neben der regierenden SPD-Fraktion auch die Oppositionsparteien CDU und FDP. Auf Bundesebene sind die Liberalen strikt gegen Online-Durchsuchungen. Hier darf das Bundeskriminalamt den Bundestrojaner einsetzen, hatte davon nach Regierungsangaben bis Mai vergangenen Jahres aber noch keinen Gebrauch gemacht.

Die Polizei in Rheinland-Pfalz darf künftig zudem sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachungen (Quellen-TKÜ) durchführen. Damit können Internet-Telefonate vor der Ver- beziehungsweise nach der Entschlüsselung mit einer ähnlichen Technik wie beim heimlichen Zugriff auf Festplatten aufgezeichnet und belauscht werden. Für den Einsatz beider Instrumente sind Richtergenehmigungen nötig. Vergleiche mit einem "Orwellschen Überwachungsstaat" wies der rheinland-pfälzische Innenminister Karl Peter Bruch im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzes zurück. Für eine erfolgreiche Gefahrenabwehr sei es unerlässlich, "dass die Methoden der Sicherheitsbehörden mit den technischen Möglichkeiten der Terroristen und Kriminellen Schritt halten", betonte der SPD-Politiker. Landestrojaner kämen nur als "ultima ratio" in "ganz wenigen extremen Ausnahmesituationen" zur Anwendung.

Nach richterlicher Anordnung kann die Polizei künftig auch in besonderen Gefahrenlagen Mobilfunkverbindungen unterbrechen oder verhindern, etwa um das Fernzünden von Bomben durch Handys zu verhindern. Die Öffentlichkeitsfahndung zum Zwecke der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltes einer Person wird zudem zusätzlich in Fällen zugelassen, in denen von einer Person eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit anderer Personen ausgeht. Bisher war dies lediglich zur Abwehr einer Gefahr zulässig, die der Person, nach der gefahndet wird, selbst drohte.

Aufgehoben wird die bisherige Ermächtigung zum automatisierten Kfz-Kennzeichenabgleich. Das Bundesverfassungsgericht hatte dieses Scan-Verfahren 2008 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Zurückrudern muss Rheinland-Pfalz auch bei der Rasterfahndung, die künftig nicht mehr "bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr" zulässig ist, sondern nur noch "zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person". Diese Nachbesserung folgt ebenfalls einer Entscheidung aus Karlsruhe. Gestärkt wird das Zeugnisverweigerungsrecht von "Berufsgeheimnisträgern": einen hohen Schutz sollen an dieser Stelle neben Geistlichen, Strafverteidigern und Abgeordneten etwa auch Ärzte, Rechtsanwälte und Journalisten genießen. (vbr)