Zwang zur Rechnungssignatur fällt Ende Juni

Die Bundesregierung passt die bisherigen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes an aktuelle EU-Vorgaben an. Elektronische Rechnungen müssen in Zukunft nicht mehr signiert werden.

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Von
  • Christian Kirsch

Mit ihrem jetzt beschlossenen Steuervereinfachungsgesetz (PDF-Datei) will die Bundesregierung nicht nur die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer erhöhen. Gleichzeitig ändert sie aufgrund einer EU-Vorgabe aus dem vorigen Jahr das Umsatzsteuergesetz. Demzufolge entfällt der Zwang, elektronische Rechnungen entweder mit einer qualifizierten Signatur zu versehen oder per EDI zu versenden. Die neue Regelung soll für alle Umsätze gelten, die nach dem 30. Juni 2011 anfallen. Das Parlament muss dem Gesetzentwurf noch zustimmen.

Die bisher vorgeschriebenen Verfahren der qualifizierten Signatur und des Datenaustauschs via EDI bleiben weiterhin zulässig. Insbesondere gilt bei ihnen die "Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet". Wer in Zukunft auf EDI und Signatur bei elektronischen Rechnungen verzichtet, muss nach dem neu gefassten Paragraphen 13(1) selbst dafür Sorge tragen, dass die Herkunft geprüft werden kann und der Inhalt unverändert ist. "Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können", heißt es in dem Gesetzentwurf.

Anbieter von Signaturhardware und -software betonen, dass nur die bisherigen verpflichtenden Verfahren hinreichend Rechtssicherheit böten. So schreibt etwa Authentidate: "Eine garantierte, einheitliche EU-weite Anerkennung elektronischer Rechnungen, ohne landesspezifische Risiken und teure Individuallösungen, wird aktuell nur auf Basis qualifizierter Signaturen oder EDI Verfahren gewährleistet." In dieselbe Kerbe hieb bereits bei der Verabschiedung der EU-Direktive der Verband elektronische Rechnung: "Es fehlen konkrete Aussagen darüber, welche Verfahren rechtssicher sind – dies kann Unternehmen leicht verunsichern." (ck)