Sozialhilfeverein erhebt Klage auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes

Die Erwerbslosenorganisation Tacheles hat beim Sozialgericht Düsseldorf Antrag auf die Herausgabe von Dienstanweisungen und Empfehlungen zum Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit gestellt.

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Der Wuppertaler Sozialhilfe- und Erwerbslosenverein Tacheles hat beim Sozialgericht Düsseldorf Antrag auf die Herausgabe von Durchführungshinweisen und Handlungsempfehlungen zum Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) gestellt. Konkret geht es der Organisation insbesondere um die Veröffentlichung interner Dienstanweisungen zur Auslegung des Arbeitslosengeld (SGB III) und zur Grundsicherung für Arbeitssuchende ebenfalls beim Arbeitslosengeld II (SGB II).

Der Klageerhebung auf Basis des Anfang des Jahres in Kraft getretenen Informationsfreiheitsgesetzes ging ein mehrmonatiger Streit voraus. In dessen Verlauf hatte die BA angekündigt, gemäß Paragraph 11 des Gesetzes zur Akteneinsicht die geforderten Informationen von sich aus ins Internet zu stellen. Diese Absicht verzögerte sich aber immer wieder aufgrund technischer Probleme, wie die BA angab. Die laut Tacheles "stetige Verzögerungstaktik" ging dem Verein jetzt zu weit. Seiner Ansicht nach hat die BA in der geführten Kommunikation deutlich gemacht, dass sie dem Informationsbegehren letztlich nicht nachkommen wolle.

Das gerichtlich bislang noch unerprobte Informationsfreiheitsgesetz gewährt Bürgern gegenüber Bundesbehörden einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, insofern nicht eine Reihe von Ausnahmen greifen. Diese beziehen sich etwa auf zu befürchtende nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, Aufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden oder auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Ziel des Gesetzgebers war es, mehr Transparenz ins Verwaltungshandeln zu bringen und die demokratischen Kontrollrechte der Bürger zu stärken. In den ersten Monaten der Laufzeit des Gesetzes sorgten aber insbesondere überzogene Gebührenförderungen einzelner Behörden für Schlagzeilen und für eine erste Debatte im Bundestag.

Die gewünschten Informationen sollen eigentlich "unverzüglich", spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen bereitgestellt werden. Die BA hält diese Vorgabe jedoch für eine reine Empfehlung. Auf den bereits am 2. Januar gestellten Antrag des Vereins auf Akteneinsicht beziehungsweise auf Veröffentlichung der angefragten Anweisungen reagierte die Behörde daher wiederholt mit Ausflüchten. Hinsichtlich der vorgebrachten "technischen Schwierigkeiten" bot Tacheles der BA schließlich sogar an, auf dem eigenen, viel besuchten Server kurzfristig Webspace zur Verfügung zu stellen. Auf dieses Angebot ging die Bundesarbeitsagentur dem öffentlich geförderten Verein zufolge aber nicht näher ein. Mitte März bekundete sie zwar nach einer erneuten Anmahnung noch einmal ihre Bereitschaft, die Akten ins Internet zu stellen. Einen konkreten Veröffentlichungstermin gab die Behörde aber wieder nicht an. Vielmehr bat sie um Verständnis für die zeitliche Inanspruchnahme.

Zumindest die Namen der beantragten Dokumente hatte die BA zwischenzeitlich ins Netz gestellt. Wer sie abrufen wollte, wurde aber nur über die sich noch im Aufbau befindliche Datenbank aufgeklärt. Die Behörde sprach gegenüber Tacheles von noch nötigen "internen Abstimmungen" zur Anreicherung der Plattform mit Inhalten. Die Dateien müssten noch "für das Internet formatiert werden" und könnten nicht "einfach aus dem Intranet übernommen" werden. "Sämtliche Dokumente liegen in elektronischer Form vor, und eine Veröffentlichung im Internet ist entgegen den Ansichten der Antragsgegnerin mit wenig Aufwand und in kurzer Zeit zu realisieren", hält der Tacheles-Anwalt in seiner Klageschrift (PDF-Datei) dem entgegen. Aufgrund der hohen Anzahl der betroffenen Arbeitslosengeld-Empfänger, der hohen Zugriffszahlen auf die Site des Antragstellers sowie die große Zahl von fehlerhaften Bescheiden im "SGB II"-Bereich sei die beantragte sofortige Zugänglichmachung unumgänglich. Allein dies entspreche dem Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes. (Stefan Krempl) / (anw)