Telemediengesetz: Sanktionen bei datenschutzrechtlichen Verstößen

Das Telemediengesetz, das derzeit im Bundestag beraten wird, soll voraussichtlich im März 2007 in Kraft treten. Es regelt die wirtschaftsbezogenen Anforderungen an Telemedien.

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Von
  • Christiane Schulzki-Haddouti
Auf dem siebten Symposium "Datenschutz bei der Telekommunikation und im Internet" in Bad Godesberg stellte Rolf Bender, Referent im Bundeswirtschaftsministerium, die derzeitige Situation sowie neue Entwicklungen des Datenschutzrechts im Bereich der Tele- und Mediendienste aus Sicht des Ministeriums vor.
Das Telemediengesetz, das derzeit im Bundestag beraten wird, soll voraussichtlich im März 2007 in Kraft treten. Es regelt die wirtschaftsbezogenen Anforderungen an Telemedien. Es setzt zum einen die E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Union um, zum anderen enthält es neue Regelungen zum Telemediendatenschutz, die mehrere Organisationen für unzureichend kritisiert hatten. Die datenschutzrechtlichen Regelungen gelten ausschließlich für das Anbieter-Nutzer-Verhältnis, aber nicht, wenn Telemedien im Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken genutzt werden. Zahlreiche Verstöße gegen die Regelungen sind bußgeldbewehrt.
Die Bereitstellung der Teledienste darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Nutzer dem Anbieter erlaubt, seine persönlichen Daten zu verwenden. Falls dies ein Anbieter tut, muss er mit Bußgeldern rechnen. Der Anbieter muss außerdem den Nutzer über die Art, den Umfang und den Zweck der Datenverarbeitung unterrichten und dafür sorgen, dass die Daten tatsächlich nicht nur rechtlich, sondern auch technisch geschützt werden. Bei Verstößen gegen den Systemdatenschutz drohen Bußgelder. Wenn die Daten an einen anderen Anbieter weiter vermittelt werden, muss dies angezeigt werden. Erfolgt eine Unterrichtung nicht, wird auch dies geahndet. Erlaubt ist eine Übertragung der Daten an Dritte nur für Abrechnungszwecke.
Der Gesetzesentwurf räumt zudem die Möglichkeit der anonymen oder pseudonymen Nutzung ein, gewährt jedoch nicht explizit ein Recht auf anonyme Nutzung. Die Verwendung von Pseudonymen schreibt er allerdings für Nutzungsprofile vor, die überdies nur für bestimmte Zwecke wie Marktforschung erstellt werden dürfen. Werden Profile und Pseudonyme auf bestimmte Personen zurückgeführt, drohen Bußgelder.
Kritisiert wurde auch die Regelung, die Anbieter von Tele- und Mediendiensten "für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum" zur Herausgabe von Bestands- und Nutzungsdaten verpflichtet soll. Dies sei, so stellte Bender klar, aber zumindest im Rahmen des Telemediengesetzes gar nicht vorgesehen: "Das Telemediengesetz regelt keine Auskunftspflichten gegenüber den Bedarfsträgern, sondern nur die im Verhältnis zum Nutzer bestehende Befugnis zur Erteilung von Auskünften." Werden die Bestands- und Nutzungsdaten ohne gesetzliche Erlaubnis erhoben und verwendet, drohen Bußgelder.