Bundesjustizministerium plant Neuregelungen für verdeckte Ermittlungsmaßnahmen

Zu den neu geregelten Maßnahmen sollen unter anderem die Rasterfahndung, die Telekommunikationsüberwachung, die Verkehrsdatenerhebung und der Einsatz von IMSI-Catchern gehören.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 50 Kommentare lesen
Lesezeit: 5 Min.
Von
  • Christiane Schulzki-Haddouti
Auf dem siebten Symposium "Datenschutz bei der Telekommunikation und im Internet" in Bad Godesberg informierten Referenten des Bundesjustizministeriums über erste Ansätze zur Neuordnung von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren. So sollen die Regelungen für alle verdeckten Ermittlungsmaßnahmen vereinheitlicht werden. Dazu gehören die Rasterfahndung, die Postbeschlagnahme, die Telekommunikationsüberwachung, die akustische Wohnraumüberwachung, die akustische Überwachung außerhalb von Wohnungen, die Verkehrsdatenerhebung, Bildaufnahmen, der Einsatz von IMSI-Catchern, verdeckte Ermittler, die Schleppnetzfahndung, die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung sowie die so genannte längerfristige Observation.
In allen Fällen sollen die Voraussetzungen für die Anordnung wie etwa ein Richtervorbehalt sowie der Rechtsschutz wie die Benachrichtigung der Betroffenen einheitlich gestaltet werden. Zuständig für die Anordnung soll der Ermittlungsrichter am Sitz der Staatsanwaltschaft sein. Außerdem soll es Benachrichtigungspflichten für alle verdeckten Ermittlungsmaßnahmen geben. Bislang sind keine Benachrichtigungen für den Einsatz des IMSI-Catchers oder längerfristige Observationsmaßnahmen vorgesehen. Zudem sollen Betroffene spätestens 12 Monate nach Abschluss der letzten Maßnahme unterrichtet werden. Will die Staatsanwaltschaft dies nicht, muss sie den Ermittlungsrichter einschalten. Die Betroffenen erhalten zudem einen nachdrücklichen Rechtsschutz. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis müssen sie nicht nachweisen.
Auch sollen die Reglungen dafür vereinheitlicht werden, zu welchen Zwecken die so gewonnenen Erkenntnisse außerhalb des Strafverfahrens verwendet werden dürfen. Diese Erkenntnisse müssen zudem so gekennzeichnet werden, dass deutlich wird, dass sie in verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gewonnen wurden. Alle Erkenntnisse müssen unverzüglich gelöscht werden, wenn sie weder zur Strafverfolgung noch zur gerichtlichen Überprüfung der Maßnahme erforderlich sind.
Schließlich sieht der Entwurf auch vor, den Katalog von Straftaten, die Anlass für eine Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme sein können, zu reduzieren. Gestrichen werden sollen alle Straftaten, die im Höchstmaß mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Dazu gehören unter anderem fahrlässige Straftaten nach dem Waffengesetz oder die Zuwiderhandlung gegen ein Vereinsverbot, sowie die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen. Der Vorschlag der bündnisgrünen Bundestagsfraktion sieht einen Kriterienkatalog vor, der alle Straftaten mit einer Mindesthöchststrafe von fünf Jahren einbezieht. Dazu soll eine Straferwartung von mindestens einem Jahr treten.
Neu sollen nach den Plänen des Bundesjustizministeriums schwere Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität aufgenommen werden. Dazu zählen Korruptionsdelikte, gewerbs- und bandenmäßiger Betrug und Urkundenfälschung sowie schwere Steuerdelikte. Zu weiteren Straftaten, die Überwachungsmaßnahmen rechtfertigen sollen, zählen außerdem Menschenhandel, die Verbreitung von Kinderpornographie sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.
  • Zur Überwachung von Internet-Nutzern und der Datensammelei im Web siehe auch den Schwerpunkt "Deine Spuren im Netz" in der aktuellen Ausgabe von c't: