Landgericht: Telekom muss Kleingedrucktes größer schreiben

Der Konzern hatte für stark verbilligte Handys geworben und die komplizierten Vertragskonditionen in winzigen Fußnotentexten in der Schriftgröße 4,5 Punkt angegeben. Hierin sahen die Richter eine Irreführung der Verbraucher.

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  • dpa

Die Deutsche Telekom muss künftig ihr Kleingedrucktes – insbesondere bei der Handy-Werbung – größer schreiben. Ein entsprechendes Urteil des Bonner Landgerichts bestätigte ein Bonner Justizsprecher heute. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte den Bonner Konzern wegen unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung verklagt. Wenn die Deutsche Telekom in Zukunft gegen die Entscheidung verstößt, droht ihr ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro (Aktenzeichen: LG Bonn 11 O 9/06).

Als Grundlage des Rechtsstreites lagen dem Gericht zwei Werbebroschüren aus dem Jahr 2005 vor, auf denen für besonders preiswerte Handys und Endgeräte geworben wurde. Die Sonderangebote waren jedoch immer mit bestimmten, hochkomplizierten Telefontarifen gekoppelt, die in dem "Kleingedruckten" versteckt wurden. Nach Ansicht der Richter müssen Leser über sehr scharfe Augen verfügen, um die winzigen Fußnotentexte in der Schriftgröße 4,5 Punkt überhaupt entziffern zu können. Für einen potenziellen Käufer aber sei die Wahrnehmung des Kleingedruckten allein deswegen schon wichtig, weil sich erst hier der "tatsächlich zu zahlende Endpreis" erschließe. In der Ausgestaltung des Werbeprospekts liege eine "Irreführung" des Nutzers, das Transparenzgebot sei missachtet worden. (dpa) / (ssu)