Bundestag befristet Regeln für Zoll-Abhörerlaubnis
Die Neuregelung des Gesetzes zur vorsorglichen Telekommunikations- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt ist zunächst nur ein Jahr gültig.
Der Bundestag hat am heutigen Freitag mit breiter Mehrheit die Novellierung des Gesetzes zur präventiven Telekommunikation- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt in 2. und 3. Lesung beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hatte das bestehende Gesetz im März für verfassungswidrig erklärt und den Bundestag aufgefordert, die Befugnisse des Zollkriminalamts bei der Kontrolle von Post und Telefonen bis Jahresende klar zu regeln. Seit 1992 ist dem Zoll auf Anordnung das Öffnen von Postsendungen und das Abhören von Telefongesprächen erlaubt. Damit soll er Verstöße gegen das Außenwirtschafts- und das Kriegswaffenkontrollgesetz wie Waffenschmuggel besser verfolgen können.
Neben Rot-Grün stimmte auch die CDU/CSU-Fraktion für die Novelle, nachdem sich die Abgeordneten im Rechtsausschuss auf weit reichende Änderungen (Bundestagsdrucksache 15/4416) an dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (PDF) verständigt hatten. So wird das Gesetz nun zunächst bis zum 31. Dezember 2005 befristet. Zudem soll die Regierung dem Parlament einen Evaluierungsbericht vorlegen, und zwar nach drei Jahren. Wegen der zeitlichen Begrenzung des Gesetzes forderten die PDS-Abgeordneten eine Berichtspflicht schon für kommendes Jahr, doch dieser Änderungsantrag fand keine Mehrheit. Die Humanistische Union (HU) hatte kritisiert, dass das Gesetz keine Befristung mehr vorsah, obwohl der Erfolg der Überwachungen nie überprüft wurde.
Neu an dem Gesetz ist insbesondere, dass die Datenerhebungs- und Übermittlungsverfahren enger gefasst werden. Während das Zollkriminalamt hier früher relativ frei seine gewonnenen personenbezogenen Informationen an Polizeidienststellen und Geheimdienste weitergeben konnte, gibt es hier nun klare Vorschriften. So sieht das Gesetz etwa vor, dass Erkenntnisse aus den Bereichen Staatsschutz, Betäubungsmittelkriminalität, Geldfälschung und Geldwäsche an die Polizei, Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden übermittelt werden dürfen, nicht jedoch an den Bundesnachrichtendienst. Der darf sich wiederum etwa bei der Gefahr terroristischer Anschläge oder der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen beim Zollkriminalamt bedienen. Gemäß der Vorgaben aus Karlsruhe wurden zudem zahlreiche Querverweise auf andere Gesetzesparagraphen im Detail ausgeführt, sodass der Leser nicht mehr zur Erfassung des Inhalts ständig in mehreren juristischen Wälzern gleichzeitig blättern muss.
In der Plenardebatte wurde viel Kritik an der Ausgestaltung der Befugnisse für den Zoll laut. Der rechtspolitische Sprecher der FDP-Fraktion, Rainer Funke, sagte beispielsweise, bei der Neuregelung wären auch die Grundsätze des Karlsruher Urteils zum Großen Lauschangriff zu beachten gewesen, das den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung für unantastbar erklärt hat. Eine Lanze für die befristete Neufassung brach der Grüne Hans-Christian Ströbele: "Damit schaffen wir ein verfassungswidriges Gesetz ab". Die Befugnisnormen seien schlanker geworden und "Bürger und Juristen" könnten es jetzt verstehen. Ströbele bedauerte, dass man sich angesichts des von Karlsruhe vorgegebenen Zeitdrucks nicht auf die einschlägige Gültigkeit des Parallelurteils zur Wohnraumüberwachung habe einigen können und versprach eine "ausführliche Diskussion" über diese Streitfrage im kommenden Jahr. (Stefan Krempl) / (anw)