Alles legal: Wahleinspruch in Cottbus abgelehnt

Der in Cottbus ansässige Diplom-Ingenieur Thomas Langen hatte die Wahl vor zwei Wochen in Frage gestellt, da bei der OB-Wahl Wahlcomputer der Firma Nedap eingesetzt wurden.

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Von
  • Torsten Kleinz
Am Montagabend hat der Wahlprüfungsausschuss der brandenburgischen Stadt Cottbus den Einspruch gegen die Verwendung von Wahlcomputern bei der Oberbürgermeisterwahl vom Oktober einstimmig abgelehnt. Damit ist der Weg frei für die Ernennung des SPD-Politikers Frank Szymanski (SPD) zum Cottbusser Oberbürgermeister. Der in Cottbus ansässige Diplom-Ingenieur Thomas Langen hatte die Wahl vor zwei Wochen in Frage gestellt, da bei der OB-Wahl Wahlcomputer der Firma Nedap eingesetzt wurden. Gegen deren Sicherheit hatte die niederländische Gruppe "Wij vertrouwen stemcomputers niet" und der Chaos Computer Club (CCC) in den Wochen zuvor ernste Bedenken angemeldet.
Zwar hatten Experten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt die Wahlcomputer der Stadt Cottbus vor der Wahl einer Sonderprüfung unterzogen und nochmals gesondert versiegelt, die Kritiker vom Chaos Computer Club hatten jedoch bei der Durchführung Wahl ernste Sicherheitsmängel beklagt.
Langen führt die Ablehnung seines Antrags auf formelle Mängel zurück. "Das größte Manko in meiner Argumentation war wohl, dass ich nicht ausreichend deutlich machen konnte, dass nicht ich die tatsächliche Durchführung einer Manipulation nachweisen können muss, sondern dass die Manipulationssicherheit der Wahl gewährleistet sein muss und dies nach meinen Beobachtungen und derer des CCC nicht der Fall gewesen ist", schreibt Langen in einer ersten Stellungnahme. Die Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses kann diese Argumentation nicht nachvollziehen: "Die gesetzlichen Grundlagen ergeben eindeutig das Fazit, dass der Einspruch abzulehnen ist und die Wahl gültig war", sagt Karin Kühl (PDS) im Gespräch mit heise online. Die generellen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Wahlcomputer müsse Langen nicht bei der Stadt vorbringen, sondern sich an die Gesetzgeber, also den Bundestag oder den Landtag, wenden.
Am Donnerstag kann Langen seinen Wahleinspruch noch einmal vor der Stadtverordnetenversammlung vorbringen, die dann in öffentlicher Sitzung über die Gültigkeit des Wahlergebnisses abstimmt. Nach dem eindeutigen Votum des Wahlprüfungsausschusses und der Kreiswahlleiterin am Montagabend ist jedoch nicht zu erwarten, dass der Einspruch noch durchdringt.
Der nächste Showdown für die Gegner der Wahlcomputer sind die niederländischen Parlamentswahlen am 22. November. Das Innenministerium in Den Haag hat vor der Wahl den Wahlcomputern der Marke SDU die Zulassung entzogen, die Wahlgeräte der Firma Nedap aber weiterhin zugelassen.
Bei der Wahl werden auch Wahlgeräte im Besitz von deutschen Kommunen zum Einsatz kommen – sie werden an die Gemeinden im Nachbarland ausgeliehen. Auf Anfrage von heise online bestätigt der zuständige Amtsleiter der Stadtverwaltung Dortmund Ernst-Otto Sommerer: "Durch die vorgezogene Reichstagswahl in den Niederlanden (und damit verbunden Kommunalwahlen in einigen niederländischen Gemeinden) bestand ein zusätzlicher, zunächst unbestimmter, Bedarf an Geräten, der in den Niederlanden nicht mehr befriedigt werden konnte. Es wurden nunmehr 290 Geräte an die Firma HSG-Wahlgeräte ausgeliehen." Von der Firma HSG aus würden die Geräte nach einer entsprechenden Umrüstung an die niederländischen Gemeinden verteilt. Nach dem Einsatz würden die Geräte wieder für den Einsatz bei deutschen Wahlen umgerüstet, wie ein Neugerät getestet und mit einem neuen Prüfsiegel versehen.
Zum Thema E-Voting siehe auch:
  • Obskure Demokratie-Maschine, Sind Wahlcomputer manipulationssicher?, c't 20/06, S. 86
  • E-Voting: Ja, aber ..., Bedenken gegen die Wahlcomputer von Nedap, c't 16/06, Seite 54
  • Naive E-Wähler, Rechtliche und technische Probleme bei Wahlcomputern in Deutschland, c't 15/06, Seite 104
  • Der Stift-Kompromiss, Das Hamburger Landeswahlamt propagiert fürs Voting den digitalen Wahlstift, c't 6/06, S. 90
  • "Der schleichende Verfall der öffentlichen Kontrolle", Der 22C3 diskutiert über Wahlen per Internet und E-Voting, c't 2/06, S. 20
  • E -Voting vs. Verfassung, Rechtliche Bedenken bei elektronischen Wahlmaschinen in Deutschland, c't 1/06, S. 80
  • Elektronische Wahlen?, Einige verfassungsrechtliche Fragen, c't 23/05, S. 228
  • Dreimal drücken – fertig?, E-Voting-Großeinsatz bei der Bundestagswahl, c't 19/05, S. 54
  • Trial and Error, Streit um technische Richtlinien für US-Wahlcomputer, c't 17/05, S. 54
  • E-Voting – ein Spiel mit dem Feuer, Elektronische Wahlsysteme bei den US-Präsidentschaftswahlen 2004, c't 23/04, S. 100
  • Verführerischer Charme ..., ... aber die Einführung allgemeiner Online-Wahlen bleibt umstritten, c't 11/01, S. 22
  • Der virtuelle Wähler, Zweifel am Urnengang mittels Internet, c't 8/01, S. 70
  • (Torsten Kleinz) /