Klarheit für die digitale Langzeitarchivierung im Urheberrecht gefordert

Das Kompetenznetzwerk zur digitalen Langzeitarchivierung, nestor, hat eine Stellungnahme zur bevorstehenden Novellierung des Urheberrechts vorgelegt.

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Von
  • Richard Sietmann

Allein die Übernahme eines digitalen Dokuments in den Bestand von Bibliotheken, Museen, Archiven und Hochschulen stellt nach gängiger Rechtslage bereits einen Akt der urheberrechtlichen Vervielfältigung dar, der Urheber prinzipiell zustimmen müssten. Bei "verwaisten" Dokumenten, deren Urheber nicht bekannt sind, wird das schwierig, aber auch die Bereithaltung wissenschaftlicher Forschungsdaten oder das Web-Harvesting – das maschinelle Sammeln digitaler Inhalte aus dem Internet – ist ohne die explizite Zustimmung der Rechteinhaber nicht zulässig.

Auf diese "rechtliche Querlage" zu dem Gesetzesauftrag der sammelpflichtigen "Gedächtnisorganisationen" weist jetzt das Kompetenznetzwerk zur digitalen Langzeitarchivierung, nestor, in einer Stellungnahme (PDF-Datei) zur anstehenden Novellierung des Urheberrechts hin. Dem Kooperationsverbund von zwölf institutionellen Partnern gehören unter anderem die Deutsche Nationalbibliothek, die Stiftung Preussischer Kulturbesitz, das Computerspiele Museum sowie das PDF/A Competence Center an.

Während etwa der Deutschen Nationalbibliothek gesetzlich aufgetragen ist, auch Medienwerke aus dem Internet zu archivieren und die Gesetzesbegründung als effektives Mittel hierzu insbesondere das Web-Harvesting nennt, verbietet das Urheberrechtsgesetz (UrhG) die automatische Sammlung von im Internet frei verfügbaren kulturellen Inhalten ohne das vorherige Einholen der Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber. Vertragliche Vereinbarungen seien jedoch in dem Massengeschäft mit dem Aufbau und der Erhaltung der digitalen Bestände nicht umsetzbar.

Gefordert wird daher, mit einer Schrankenbestimmung die Verfügungsrechte der Urheber zu begrenzen und so eine effektive Erfüllung des gesetzlichen Sammelauftrages zu ermöglichen. Die bisherige Archivschranke im Paragrafen 53 Abs. 2 UrhG reiche nicht aus, zumal sie auch keine Computerprogramme oder Datenbankwerke umfasse und so beispielsweise die langfristige Erhaltung von Forschungsdaten beeinträchtigt werde. Eine neue Archivregelung sollte deshalb eine legitimierende Rechtsgrundlage schaffen und die in der Praxis über die zulässigen Maflnahmen zur Langzeitarchivierung digitaler Inhalte herrschende Unsicherheit beseitigen. (anw)