US-Gericht entscheidet gegen Mithaftung für Inhalteanbieter

Der Oberste Gerichtshof von Kalifornien hat den Haftungsschutz für Provider rechtlich problematischen Inhalten bestätigt und erstmals klargestellt, dass auch Einzelpersonen nicht für verleumderische Inhalte Dritter haften.

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Das oberste Gericht des US-Bundesstaats Kalifornien hat die im amerikanischen Bundesgesetz geregelte, für Internetanbieter geltende Haftungseinschränkung für Inhalte im Grundsatz bestätigt und zum ersten Mal auch auf eine Einzelperson ausgedehnt. In dem zuvor von einer Berufungsinstanz zunächst anders entschiedenen Fall war eine Frau von zwei Ärzten wegen der Veröffentlichung verleumderischer Aussagen eines Dritten in einem Forum verklagt worden. Während das erste mit dem Fall betraute Gericht die Frau nach dem Bundesgesetz von der Verantwortung freisprach, hatte ein Berufungsgericht auf eine Einschränkung der gesetzlichen Haftungsfreistellung erkannt. Der Oberste Gerichtshof Kaliforniens hat nun kar gestellt, dass die gesetzliche Haftungsbefreiung auch in diesem Fall und für Einzelpersonen zu gelten hat (PDF-Dokument).

In einem US-Bundesgesetz für Kommunikationsdienste (Communications Decency Act, 1997) ist in Paragraf 230 geregelt, dass kein Anbieter, Provider oder Nutzer für ursprünglich von Dritten erstellte Inhalte oder Äußerungen als Verursacher in Haftung genommen werden kann. Das Gesetz wurde 1997 so erlassen, um die sich entwickelnde Internet-Wirtschaft nicht zu behindern. Während in diesem Fall der Provider sowie der technische Anbieter der fraglichen Foren nach diesem Gesetz grundsätzlich in jeder Haftungsfrage außen vor sind, war es das erste Mal, dass sich eine Einzelperson auf den Schutz des Paragrafen 230 berufen hatte. Sie hatte unter anderem einen per E-Mail von einem Dritten erhaltenen und als "Kommentar" gekennzeichneten Text veröffentlicht, in dem die klagenden Ärzte unter anderem als "Gauner" oder "Kurpfuscher" bezeichnet wurden. Die Beklagte betreibt ein Forum für Betroffene von problematischen Brustimplataten, einer der klagenden Ärzte ist die treibende Kraft hinter "Quackwatch", einem Informationsportal über betrügerische Pseudo-Medizin. In dem heftigen Streit der beiden ging es um die Effektivität alternativer Medizin.

Die Berufungskammer hatte in ihrer Entscheidung zugunsten der Kläger einen Unterschied zwischen "aktiven" und "passiven Nutzer" gemacht und gefolgert, das eine aktive Veröffentlichung wie durch die Beklagte von Paragraf 230 nicht gedeckt werde, sonder der Schutz sich vielmehr nur auf die unwissentliche und passive Veröffentlichung erstrecke. Diese Interpretation wies der Supreme Court of California zurück. Die obersten Richter sehen keinen Interpretationsspielraum: Der Paragraf schütze jeden Mittler davor, für von anderen getroffene Aussagen haftbar gemacht zu werden. Dieser weit reichende Schutz diene der verfassungsmäßig garantierten Freiheit der Meinungsäußerung im Internet und entspräche auch dem Willen der Gesetzgeber, eine Selbstregulierung anzuregen. Haftbar zu machen sei nur der Urheber der Äußerungen selbst.

Trotz erheblicher Bedenken, dass diese strikte Auslegung des Gesetzes einen Persilschein für jede willentliche Wiederveröffentlichung von Verleumdungen bedeute, haben die Richter ihre Entscheidung im Sinne der Meinungsfreiheit getroffen. Die US-Richter handhaben ihr Gesetz dabei diametral anders als die deutsche Justiz die vergleichbare Regelung hierzulande. So hatte das Hamburger Landgericht den Heise Zeitschriftenverlag als Betreiber für Äußerungen in dem öffentlichen Forum in Haftung genommen, was allerdings vom Oberlandesgericht abgeschwächt wurde. Auch der Verweis auf bestimmte Webseiten bringt Anbieter hierzulande inzwischen in Konflikt mit der Justiz. (vbr)