40-Euro-Klausel im Fernabsatzrecht eingeschränkt

Am heutigen Mittwoch tritt eine bedeutende Änderung beim Widerrufs- oder Rückgaberecht des so genannten Fernabsatzrechts in Kraft.

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Von
  • Tobias Haar

Am heutigen Mittwoch tritt eine bedeutende Änderung im so genannten Fernabsatzrecht (ursprünglich im Fernabsatzgesetz, mittlerweile im BGB §§ 312 ff.) in Kraft: Wer als Verbraucher zum Beispiel Waren über das Internet, Telefax, bei Versandhäusern oder per Telefon von gewerblichen Unternehmern erwirbt, hat in vielen Fällen nach dem Fernabsatzrecht ein Widerrufs- oder Rückgaberecht. Macht ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so konnten ihm bislang die Kosten der Rücksendung nur dann auferlegt werden, wenn der "Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro" nicht überstieg. Lag der Preis der Waren, die an den Verkäufer zurückgesendet werden unter 40 Euro, durften dem Verbraucher die Rücksendekosten auferlegt werden. Lag der Preis darüber, war dies untersagt. Genau dies ändert sich ab heute.

Der Gesetzgeber hat den Verkäufern jetzt das Recht eingeräumt, den Verbrauchern die Rücksendekosten auch dann aufzuerlegen, wenn der Preis über 40 Euro liegt. Allerdings gilt dies nur dann, wenn "die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht" wurde. Genau darin liegt aber die Schwachstelle dieser neuen gesetzlichen Regelung, die die Gerichte noch beschäftigen wird: Die Frage, wann eine Gegenleistung, also in der Regel die Kaufpreiszahlung, bereits erbracht wurde, ist immer dann schwierig zu beantworten, wenn etwa eine Gutschrift auf dem Bankkonto des Verkäufers nicht alleine vom Käufer abhängt. Beim Bankeinzug beispielsweise hat es der Verkäufer in der Hand, wann er den Kaufpreis vom Konto des Käufers einzieht. Bei Kreditkartenzahlungen drohen ähnliche Schwierigkeiten bei der Auslegung. Hintergrund dieser gesetzlichen Änderung war insbesondere die Fernabsatzhändler von den hohen Rücksendekosten zu entlasten, die insbesondere auf Missbräuche von Kunden zurückzuführen waren.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass -- gleich ob die zurückzusendenden Waren oder Dienstleistungen einen Wert von über oder unter 40 Euro haben -- diese Pflicht zur Übernahme der Rücksendekosten den Verbraucher nur dann trifft, wenn der Verkäufer hierauf wirksam (etwa in entsprechenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer entsprechenden Belehrung) und rechtzeitig hingewiesen hat. Ob die Verkäufer jetzt reihenweise ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen für Fernabsatzverträge entsprechend abändern und den Verbrauchern auch für geringwertige Leistungen die Rücksendekosten auferlegen, bleibt abzuwarten. Vermutlich wird dies aber bei den meisten Anbietern passieren.

Zur Klarstellung sei noch gesagt, dass das Widerrufsrecht nicht bei allen Fernabsatzverträgen gilt. So sind insbesondere Verträge über Lebensmittel, Getränke sowie aus den Bereichen Unterbringung und Beförderung vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Auch sind solche Verträge ausgenommen, die ein Unternehmer nur ausnahmsweise einmal unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (also etwa Internet, Telefon, Telefax, Kataloge) schließt, grundsätzlich aber seinen Vertrieb nicht mit Hilfe solcher Techniken gestaltet. (Tobias Haar) / (jk)