Verbraucherrechte beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen gestärkt
Mit der Umsetzung der so genannten EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen in deutsches Recht ist ab dem heutigen Mittwoch eine große Lücke im Fernabsatzrecht geschlossen.
Bislang galten die Vorschriften des Fernabsatzrechtes ausdrücklich nicht für "Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung" (§ 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB alte Fassung). Dies ändert sich jetzt für solche Verträge, die ab heute geschlossen werden. Fernabsatzverträge sind nun auch Verträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn diese zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden und es sich um einen Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems handelt (§ 312b BGB neue Fassung).
Finanzdienstleistungen sind in erster Linie Bankdienstleistungen, aber auch "Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung". Zu Fernkommunikationsmitteln zählen insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefaxe, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste (also insbesondere Internetseiten).
Details zu den Änderungen des Fernabsatzsrechts im BGB im Bezug auf Finanzdienstleistungen und zu den Auswirkungen der Neuregelungen bringt c't aktuell: (jk)