Neuordnung des Telemedien-Rechts: Gut geschüttelt, nicht gerührt

In einem neuen Telemediengesetz sollen Datenschutzregelungen sowie Verantwortlichkeiten und Haftungsregeln für Tele- und Mediendienste festgelegt werden.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 6 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Monika Ermert

Bis April kommenden Jahres sollen die Entwürfe zur Neuregelung von Tele- und Mediendiensten vorliegen. Vom Mediendienstestaatsvertrag will man sich ganz verabschieden, stattdessen soll es ein Telemediengesetz (TMG) geben. Darin wird dann auch der Datenschutz für Provider oder E-Commerce-Unternehmen zusammengefasst. "Der Begriff Telemedien ist nun mal in der Welt", sagte Georg Bröhl, Leiter der Unterabteilung Informationsgesellschaft und Medien im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, beim Telekommunikationstag des Branchenverbands Bitkom am heutigen Dienstag in Berlin. Mit der Aufhebung der von Anfang an schwer durchzuhaltenden Trennung in die Bereiche Tele- und Mediendienste, die letztlich dem Kompetenzgerangel von Bund und Ländern geschuldet war, will man der vielbeschworenen Medienkonvergenz Rechnung tragen.

Das geplante Telemediengesetz, mit dem der Bund die Kompetenz über diesen Bereich an sich zieht, ist der zweite Schritt zur generellen Neuordnung des Rechtsrahmens in der Medienpolitik. Im ersten Schritt hatte der Gesetzgeber im vergangenen Jahr die Kompetenz für den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien im Jugendmedienschutzstaatsvertrag konzentriert und damit in Länderhand gegeben. Bund und Länder hatten sich im Zuge der Neuordnung auf den Deal "Jugendschutz gegen Datenschutz" geeinigt. Die Länder bleiben allerdings nach wie vor für den Rundfunk im engeren Sinn und damit für die Einhaltung des neuen Telemediengesetzes auf Landesebene verantwortlich, sagte Harald Hammann vom Referat für Rundfunk und Medienrecht der rheinland-pfälzischen Staatskanzlei. Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Rundfunkangeboten und Telemedien auf der einen und den Telemedien sowie der Telekommunikation auf der anderen Seite würden voraussichtlich bleiben, meinte Hammann.

Ähnlich wie im neugeregelten Jugendschutz hatten Bund und Länder auch beim Datenschutz im Telemediengesetz erwogen, den Unternehmen mehr Verantwortung über das Modell der so genannte regulierten Selbstregulierung zu geben. Nur extreme Ausreißer sollten bei diesem Modell von der staatlichen Aufsicht gerügt werden, im Normalfall sollen sich die Unternehmen selbst kontrollieren. Diese Idee stößt allerdings ganz offensichtlich bei vielen Unternehmen nicht auf Zustimmung. Lieber als sich mit einem neuen Gremium à la Kommission für den Jugendmedienschutz will man sich wie bisher auch mit den Landesdatenschützern auseinander setzen.

Dorothea Zechmann von T-Online empfahl den Bund- und Ländervertretern, auf jeden Fall die Zulassungsfreiheit für Telemedienanbieter beizubehalten. Außerdem sollten nur dem Medium angepasste Informationspflichten festgeschrieben werden. Eine Verschärfung der Haftung etwa für gehostete Seiten dürfe es nicht geben. Diesen Punkt unterstrich auch Wolf Osthaus, Manager Government Relations bei eBay. Er warnte davor, die abgestufte Haftung für Access-, Hosting- und Content-Provider zu verändern. Genau in diese Richtung aber wiesen verschiedene Urteile in der letzten Zeit, jüngst etwa das Urteil im Fall Rolex gegen Ricardo. Zwar, betonte Osthaus, bestehe weiterhin nicht die Verpflichtung, jedes Angebot zu prüfen; allerdings müsse der Hoster ein Angebot abschalten, sobald ein Missbrauch, etwa eine Markenrechtsverletzung, bekannt wird und darüber hinaus Sorge dafür tragen, dass diese in Zukunft nicht mehr vorkommt. Laut Osthaus entstehe damit eine beträchtliche Unsicherheit über die Reichweite der Monitoring-Verpflichtung. Er empfehle stattdessen eine klare Regelung zu Notice- und Takedown-Verfahren. Osthaus kündigte an, dass der Arbeitskreis Medienpolitik beim Bitkom schon in den kommenden Tagen zum neuen Telemediengesetz ein eigenes Eckpunktepapier vorlegen werde. (Monika Ermert) / (jk)