OLG Köln: Kein Schadenersatz nach UMTS-Versteigerung
Ein Aktionär klagte, da die Bundesrepublik als damalige Telekom-Mehrheitsaktionärin das Unternehmen zur Teilnahme an der UMTS-Versteigerung veranlasst habe – und damit zu einem für die Telekom nachteiligen Geschäft.
Das Kölner Oberlandesgericht (OLG) hat die Schadenersatzklage eines Telekom-Aktionärs gegen die Bundesrepublik nach der Telekom-Teilnahme an der Versteigerung von UMTS-Lizenzen abgelehnt. Damit bestätigte das OLG am Freitag ein entsprechendes Urteil des Bonner Landgerichts. Die Telekom-Tochter T-Mobile hatte im August 2000 von der Bundesrepublik für 16,5 Milliarden DM (8,3 Milliarden Euro) zwei Lizenzpakete ersteigert. Der Kläger forderte 50.000 Euro Schadenersatz, zu zahlen an die Telekom.
Der klagende Aktionär gab an, die Bundesrepublik als damalige Telekom-Mehrheitsaktionärin habe das Unternehmen zur Teilnahme an der UMTS-Versteigerung veranlasst – und damit zu einem für die Telekom nachteiligen Geschäft. Das OLG Köln verneinte dagegen die Nachteiligkeit. Maßgeblich für eine Bewertung sei der Zeitpunkt der Versteigerung. Damals hätten sich die hohe Investition und die möglichen Chancen gleichwertig gegenübergestanden.
Nachträgliche Entwicklungen könnten "von Rechts wegen keine Rolle spielen", hieß es in der Entscheidung, die nicht rechtskräftig ist (Az: 18 U 90/05): Wegen der grundsätzliche Bedeutung des Falls wurde Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. (dpa) / (jk)