BGH-Entscheidung zu Geschmacksmuster-Nutzung

Der Streit zwischen der Deutschen Bahn und dem Fraunhofer-Institut für Betriebsfestigkeit und Systemzuverlässigkeit (LBF) um die Nutzung einer ICE-Illustration für einen Messekatalog muss noch einmal vor dem Berliner Kammergericht verhandelt werden.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Freitag eine Entscheidung im Streit zwischen der Deutschen Bahn und dem Fraunhofer-Institut für Betriebsfestigkeit und Systemzuverlässigkeit (LBF) in Darmstadt wegen der Verwendung einer ICE-Illustration bekannt gegeben. Danach wird das im März 2009 ergangene Berufungsurteil des Berliner Oberlandesgerichts aufgehoben, in dem die Richter (ebenso wie die Vorinstanz) dem LBF attestierten, mit der Abbildung eines ICE-3 für die Präsentation eigener Dienstleistungen in einem Messekatalog eine Geschmacksmusterverletzung begangen zu haben. Ein Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das dem Inhaber die ausschließliche Befugnis zur Nutzung einer ästhetischen Gestaltungsform (Design, Farbe, Form) verleiht.

Das beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierte ICE-Geschmacksmuster M9507883.5

(Bild: DPMA)

Das LBF hatte die ICE-Darstellung im Messekatalog für die Fachmesse "InnoTrans" im Jahr 2004 veröffentlicht, woraufhin die Deutsche Bahn eine Lizenzgebühr in Höhe von 750 Euro geltend machte, da man Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt und bei der WIPO eingetragenen ICE-3-Geschmacksmuster (u.a. M9507883.5 und DM/035886) sei. Das LBF wollte aber keinen Lizenzvertrag abschließen, sondern zog vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass der Deutschen Bahn keine Ansprüche zustünden. Als Begründung gaben die Anwälte an, ein Eingriff in die Nutzungsformen des 2004 neu gefassten Geschmacksmustergesetzes liege nicht vor. Vielmehr sei "die geschäftliche Nutzung einer Abbildung eines Geschmacksmusters redlich, wenn die Darstellung der Erläuterung des Gebrauchszwecks von Zubehör, Hilfsprodukten bzw. entsprechenden Dienstleistungen erfolge".

Auch würde das Produkt ICE vom Betrachter ohne weiteres der Deutschen Bahn zugeordnet, während umgekehrt ausgeschlossen sei, dass der Betrachter annehme, die angebotenen Dienstleistungen stammten aus dem Hause der Deutschen Bahn. Zudem habe die Bahn sich in der Vergangenheit nicht an ähnlichen Abbildungen gestört. Doch sowohl das Landgericht Berlin (Az. 16 O 541/05) als auch das Kammergericht als Berufungsinstanz (Az. 5 U 67/06) wiesen die Klage ab. Auf Revision des LBF hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil jetzt aber aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Denn nach Ansicht des BGH hat das Kammergericht nicht hinreichend geprüft, ob die beanstandete ICE-3-Abbildung auch wirklich das Geschmacksmuster verletzt.

Stein des Anstoßes: LBF-Präsentation für die InnoTrans-Messe 2004 mit der ICE-Illustration

(Bild: Fraunhofer-Gesellschaft)

"Für eine solche Prüfung hätten der Gesamteindruck der Abbildung und der Gesamteindruck des Musters ermittelt und miteinander verglichen werden müssen", erklärt der BGH. "Dabei wären nicht nur Übereinstimmungen, sondern auch Unterschiede zu berücksichtigen gewesen." Das Berufungsgericht habe seine Annahme einer Geschmacksmusterverletzung dagegen allein auf "gewisse Übereinstimmungen in der Linienführung" gestützt. Deshalb könne das Urteil keinen Bestand haben. Nicht berufen kann sich das LBF laut BGH hingegen darauf, dass ihm eine Abbildung des ICE-3 "zum Zwecke der Zitierung" (§ 40 Nr. 3, Geschmacksmustergesetz) erlaubt sei. Denn dies würde voraussetzen, "dass eine Verbindung zwischen dem abgebildeten Geschmacksmuster und der im Katalog dargestellten Tätigkeit" bestehe, das Muster also "als Belegstelle für eigene Ausführungen des Zitierenden gedient hätte".

Hier hatten die Fraunhofer-Anwälte angeführt, dass man früher am ICE-1 mitgearbeitet und für den Hochgeschwindigkeitszug unter anderem eine Radsatzrissprüfanlage entwickelt habe, was für den BGH aber keine ICE-3-Verbindung bedeutete: Das im Messekatalog beschriebene Leistungsspektrum habe sich nicht auf den ICE-3, sondern nur auf den ICE-1 bezogen, so die Richter. Im Gespräch mit heise online erklärte der Sprecher der Zentrale der Fraunhofer-Gesellschaft, Franz Miller, die Deutsche Bahn habe "alle abgemahnt, die das ICE-3-Bild in Werbebroschüren verwendet haben, Fraunhofer hat als einziger geklagt, die anderen haben wohl bezahlt". Alte Auseinandersetzungen zwischen dem LBF und der Deutschen Bahn hätten hier "keine Rolle" gespielt.

Das LBF hatte nach dem Zugunglück von Eschede im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Gutachten verfasst, in dem festgestellt wurde, dass dynamisch auftretende, ständig wiederkehrende Kräfte bei Konstruktion und Auslegung der Radreifen unterschätzt worden seien; die Räder seien während der Fahrt stärker beansprucht gewesen als von den Entwicklern angenommen. Der frühere stellvertretende LBF-Direktor, Vatroslav Grubisic, berichtete 2008 von wiederholten juristischen Attacken gegen ihn, weil er auch vor Problemen mit den Radsatzwellen der ICE gewarnt hatte. Gehör fand er aber nicht – bis zweimal Risse in Radsatzwellen auftraten und die Deutsche Bahn reagieren musste. Er habe stattdessen nur Post von Rechtsanwälten bekommen, erklärte Grubisic. Der Vorwurf: Geschäftsschädigung. (pmz)