Sofort-Kauf-Angebote in Online-Auktionen sind bindend
Bietet ein Verkäufer Ware für 1 Euro zum Sofort-Kauf in einer Online-Auktionen an, so muss er zu diesem Preis liefern, auch wenn er in der Beschreibung einen höheren nennt.
Verkäufer, die bei Online-Auktionen von der Option "Sofort-Kaufen" Gebrauch machen und einen Preis von einem Euro ansetzen, müssen auch zu diesem Preis liefern. Das hat das niedersächsische Amtsgericht Syke (Az. 24 C 988/04) in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Wie die Fachzeitschrift Multimedia und Recht in ihrer Ausgabe 12/04 berichtet, ist die Entscheidung rechtskräftig. Laut Amtsgericht kann der Verkäufer den Kaufvertrag auch nicht im Wege der Anfechtung rückgängig machen, wenn er nach Vertragsschluss einen höheren Preis verlangt als den im "Sofort-Kaufen-Angebot".
Auslöser der Klage war die Offerte eines Händlers, der bei eBay einen original verpackten Canon i865 Drucker mit 20 Patronen und einem USB-Kabel zum Preis von einem Euro mit Sofort-Kauf-Option eingestellt hatte. Unten auf der Angebotsseite fand sich eine Richtigstellung des Angebots: Der Preis sollte 199 Euro betragen. Der spätere Kläger erkannte die Gunst der Stunde und klickte auf den "Sofort-Kaufen-Button". Nach Überweisung des Kaufpreises von 1 Euro und der Versandkostenpauschale von 10 Euro wartete er jedoch vergeblich auf die Lieferung.
Der Online-Händler wies ihn auf die Preisangabe von 199 Euro am Ende der Artikelbeschreibung hin und bot ihm an, er könne vom Vertrag zurücktreten. Dazu sah der Amtsrichter keinen Anlass. Seiner Auffassung nach diente die Richtigstellung des Preises nur dazu, den vermeintlich schnell reagierenden Kunden im Nachhinein für dumm zu verkaufen. Auch ein Anfechtungsrecht, mit dem beispielsweise bei bestimmten Irrtümern der geschlossene Vertrag wieder aufgehoben werden kann, billigte das Gericht dem Händler nicht zu. Schließlich sei er selbst von der Gültigkeit des Vertrags ausgegangen, indem er dem Kunden im Nachhinein ein Rücktrittsrecht eingeräumt habe.
Auch das Amtsgericht Moers hatte sich mit einer 1-Euro-Offerte beim Sofort-Kauf zu beschäftigten und kam zum gleichen Ergebnis wie das AG in Niedersachsen. Im dortigen Fall bot ein Verkäufer einen PKW-Kastenanhänger nebst Fahrzeugpapieren für einen Euro an und verweigerte anschließend die Herausgabe mit dem Argument, er habe sich mit der Option "Startpreis" vertan und wolle den Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten. Dem erteilte die zuständige Richterin aber eine Absage, da der Verkäufer nach den Beweisregeln der Zivilprozessordnung seinen Irrtum zu beweisen habe, dies aber nicht konnte. (Noogie C. Kaufmann) / (ad)