Fremder Markenname als AdWord bei Google.at zulässig

Das Keyword-Advertising in einer Suchmaschine sei nicht mit Meta-Tagging auf einer Website gleichzusetzen, führte das OLG Wien in der Ablehnung einer einstweiligen Verfügung gegen Google aus.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 65 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.

Das Buchen eines fremden Markennamens als AdWord bei Google.at ist nicht rechtswidrig. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgericht Wien (Az. 1 R 134/05s) hervor. Ein Unternehmen, das Anti-Aging-Produkte vertreibt und entsprechende Markenrechte besitzt, hatte Google in Wien verklagt. Es wehrt sich dagegen, dass bei Eingabe eines Markennamens in die Suchmaske von Google.at Anzeigen mit Links zu Konkurrenzangeboten eingeblendet werden. Das Erstgericht hatte den Antrag auf einstweilige Unterlassungsverfügung abgewiesen, weil weder Markeneingriff noch sonst wettbewerbswidriges Verhalten von Google erkennbar sei. Im Rekursverfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) diese Entscheidung bestätigt, den ordentlichen Revisionsrekurs zum Obersten Gerichtshof nicht zugelassen.

Theoretisch könnte im Hauptverfahren eine gegenteilige Entscheidung fallen. Dies ist jedoch unwahrscheinlich, da das OLG in seinen Ausführungen nicht nur eine (Mitstörer-)Haftung von Google verneint, sondern auch konkret die Rechtslage aus Sicht des Markenrechts und des Wettbewerbsrechts erörtert. Das Keyword-Advertising in einer Suchmaschine sei nicht mit Meta-Tagging auf einer Website gleichzusetzen. "Im Gegensatz zum Meta-Tagging findet sich der mit dem Suchbegriff verknüpfte Werbelink (zur Website des Werbenden) nicht in der Trefferliste, sondern in einem eigenen, als solchen gekennzeichneten Werbeblock." Eine markenmäßige Verwendung könnte nur bei Verwechslungsgefahr untersagt werden. "Die durch die Eingabe des Keywords (AdWords) ausgelöste Werbeanzeige wird getrennt von der Trefferliste dargestellt und deutlich als werbliche Anzeige gekennzeichnet", führt das OLG aus, "Der durchschnittliche Internetuser erkennt die gekennzeichnete Werbeanzeige als unabhängige Werbung eines Dritten und unterstellt keine geschäftliche Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber."

Damit folgt die Behörde der Auffassung des Landgericht Hamburg im Fall Metaspinner gegen Google und widerspricht französischen, nicht rechtskräftigen Entscheidungen (Le Meridien gegen Google, Louis Vuitton gegen Google). Wie das OLG betont, sei der vorliegende Sachverhalt nicht mit einer in Düsseldorf gegen eine Pseudo-Suchmaschine ergangenen Entscheidung vergleichbar: Google gestalte die Reklame in Form von Links, "die in ihrer Auffälligkeit und Größe gegenüber den Trefferanzeigen jedenfalls nicht in den Vordergrund treten"-

Auch eine sonstige Wettbewerbsverletzung wird verneint. Die Werbenden würden nicht auf Marke oder Produkt der Klägerin Bezug nehmen: "Eine für den Internetuser ersichtliche Gleichsetzung des eigenen Angebots mit den Eigenschaften der fremden Produkte findet somit nicht statt. Es liegt daher keine Anlehnung an die Marke der Klägerin vor. Auch hängen sich die Dritten nicht an den wirtschaftlichen 'Ruf' der Klägerin an, zumal die Werbelinks nicht auf das Produkt der Klägerin hinweisen. Tatsächlich handelt es sich bei den inkriminierten Werbeanzeigen um ein Aufmerksammachen auf das eigene Angebot, also um eine gewöhnliche Werbedarstellung, die als solche deutlich gekennzeichnet ist. Der durchschnittliche Internetuser bzw der Verkehr zieht daher keine gedankliche Verbindung zwischen dem Dritten und der Klägerin." Auch die Ausbeutung fremder Werbung scheide mangels Verwechslungsgefahr mit dem Webangebot der Klägerin aus.

Die Klägerin muss Google rund 1.500 Euro Kostenersatz für die Rekursbeantwortung leisten. (Daniel AJ Sokolov) / (jk)